Das vom Bundesrat am 26.11.2010 beschlossene Gesetz zur Bankenrestrukturierung wird zum 31.12.2010 in Kraft treten. Enthalten ist auch die allgemeine (also nicht bankenspezifische) Verlängerung von Haftungsfristen für Vorstände und Aufsichtsräte.
Mit der Zustimmung des Bundesrats zum „Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)“ gilt für die Banken ab 2011 ein besonderes Insolvenzverfahren. Außerdem müssen sie jährlich eine Abgabe in einen so genannten Restrukturierungsfonds einzahlen (zur Bankenabgabe vgl. auch die Nachricht auf COMPLIANCEdigital vom 01. September 2010). Das Restrukturierungsgesetz soll zum 31. 12. 2010 in Kraft treten.
Das mit dem Gesetz eingeführte besondere Insolvenzverfahren soll es ermöglichen, systemrelevante Geschäftsbereiche auf eine staatliche "Brückenbank" oder eine andere Privatbank auszugliedern und zu sanieren. Die übrigen Geschäftsteile lassen sich dann über ein herkömmliches Insolvenzverfahren abwickeln.
Weitere Folgen sind die Begrenzung von Gehältern und eine längere Haftung für Vorstände und Aufsichtsräte:
Bisher sind nur die Vorstandsgehälter für Banken, die staatliche Hilfen erhalten, auf 500 000 Euro begrenzt, die Gehälter und Bonuszahlungen von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene jedoch nicht. Damit staatliche Mittel nicht durch unangemessene Vergütungsleistungen aus einer staatlich gestützten Bank abfließen, setzt das Gesetz nun auch für die Vergütungen aller Mitarbeiter staatlich gestützter Banken eine Grenze von 500 000 Euro pro Jahr. Höhere variable Vergütungen dürfen nur Banken mit weniger als 75 Prozent Staatsbeteiligung zahlen, wenn sie mindestens die Hälfte der Unterstützung zurückgezahlt haben.
Die Verjährungsfristen für die Haftung von Vorständen und Aufsichtsräten börsennotierter Aktiengesellschaften (also nicht nur bezogen auf die Kreditwirtschaft) werden von bisher fünf auf zehn Jahre verlängert. Denn die Durchsetzung von Ersatzansprüchen bei Managementfehlern soll zukünftig – so der Wille des Gesetzgebers – nicht an zu kurzen Verjährungsfristen scheitern.
Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
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