Das BMF hat einen Referentenentwurf zur Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu dern Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vorgelegt.
Dabei geht es u.a. darum, dass Bestätigungen von Wirtschaftsprüfern über die Richtigkeit der Angaben über die Beiträge nur noch anerkannt werden sollen, wenn der Wirtschaftsprüfer gegenüber der EdW haftet und die Haftung für einen fahrlässig verursachten Schaden nicht über die in § 54a WPO vorgegebenen Grenzen hinaus beschränkt hat.
In seiner Stellungnahme zum Entwurf weist das IDW darauf hin, dass eine Einbeziehung der EdW in das Vertragsverhältnis zwischen Wertpapierhandelsunternehmen und Wirtschaftsprüfer in Betracht kommen kann für Berichterstattungen, die ausdrücklich für Zwecke der Beitragserhebung und zur Vorlage bei der EdW durch das Wertpapierhandelsunternehmen beauftragt werden. Über diese Arbeitsergebnisse kann sich der WP nach berufsständischen Grundsätzen sowohl in einem eigenständigen Bericht nebst Bescheinigung als auch in einer zusätzlichen Anlage zum Prüfungsbericht äußern. Bei einer freiwilligen Bestätigungsleistung ist die Haftungserweiterung gegenüber der EdW separat zu vereinbaren.
Angeregt wird eine Regelung zum Haftungsverhältnis in der EdWBeitrV.
Weitere Informationen: IdW
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