Die zweite Stufe der sog. Insolvenzrechtsreform mit den Plänen zur Restschuldbefreiung gewinnt an Dynamik. Das BMJ hat am 23. Januar 2012 einen Gesetzentwurf zur Stellungnahme versandt.
Insolvente Existenzgründer und Verbraucher sollen schneller als bisher eine zweite Chance erhalten, wenn sie einen Teil ihrer Schulden begleichen. Künftig können Schuldner im Insolvenzverfahren schon nach drei Jahren statt bisher sechs Jahren von ihren Restschulden befreit werden, wenn sie mindestens ein Viertel der Forderungen und die Verfahrenskosten bezahlen (vgl. Vorbericht in KSI 1/2012, S. 33). Eine Verkürzung von bisher sechs auf fünf Jahre ist möglich, wenn immerhin die Verfahrenskosten vollständig bezahlt werden.
Das BMJ betont in seiner Pressemitteilung, dass die Beschleunigung auch im Interesse der Gläubiger sei, weil die Schuldner einen gezielten Anreiz erhalten, möglichst viel zu bezahlen. Zudem werde das außergerichtliche Einigungsverfahren gestärkt. Wenn sich einzelne Gläubiger gegen eine sinnvolle außergerichtliche Einigung sperren, kann ihre Zustimmung künftig vom Gericht ersetzt werden.
Weitere Regelungspunkte betreffen Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften, die in Zukunft in der Insolvenz ähnlich wie Mieter geschützt werden sollen, sowie den Problembereich der Lizenzen, die in der Insolvenz nicht blockiert werden sollen. Die vorgesehene Neuregelung zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen stellt sicher, dass Lizenzen auch bei einer Insolvenz des Lizenzgebers unter Wahrung der Gläubigerinteressen weitergenutzt werden können.
Zum Hintergrund: Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen setzt das BMJ die zweite Stufe der sog. großen Insolvenzrechtsreform in Gang. Als erste Stufe war im Jahr 2010 bereits ein Restrukturierungsgesetz für Banken erlassen worden und im Herbst 2011 das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) verabschiedet worden, das im März 2012 in seinen wesentlichen Teilen in Kraft treten wird. Für eine dritte Stufe sollen Regelungen für Konzerninsolvenzen und Insolvenzverwalter geprüft werden.
Weitere Informationen: BMJ
Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
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