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BFH-Urteil  
18.07.2017

Betrugsschaden steuerlich ansetzbar

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
Von dem Urteil profitieren „Villen-Baranzahler“ (Foto: Photographee.eu/Fotolia.com)
Vertraglich nicht fixierte Kaufpreisübergaben einschließlich Provisionen und „Handgelder” an betrügerische Makler wurden vom Bundesfinanzhof kürzlich als steuerlich ansetzbar beurteilt.
Die einzige Voraussetzung für die Anerkennung vorab entstandener (vergeblicher) Aufwendungen ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09.05.2017 (Az.: IX R 24/16) die Erwerbs- und Vermietungsabsicht. Das Fehlen einer rechtlichen Grundlage für die Hingabe verlorener Aufwendungen, die zu Anschaffungskosten eines Vermietungsobjekts hätten führen sollen, schließt den wirtschaftlichen Zusammenhang der Aufwendungen mit einer beabsichtigten Vermietung nicht aus.

Villa in Liechtenstein

Im Streitfall hatte der Kläger den Erwerb eines Villengrundstücks beabsichtigt, die Villa wollte er teilweise vermieten. Der Eigentümer der Villa war eine Stiftung nach Liechtensteinischem Recht. Der Kläger vertraute dem Makler den Kaufpreis in bar an, tatsächlich verwendete der Makler das Geld jedoch für sich. Das Finanzamt und das Finanzgericht (Hessisches FG, Urteil vom 24.09.2015, Az.: 11 K 3189/09) erkannten die geltend gemachten Werbungskosten des Klägers nicht an. Die von ihm an den Makler ohne rechtliche Grundlage geleisteten Zahlungen führten nicht zu Werbungskosten. Der BFH hat nun das Urteil des FG aufgehoben und dem Kläger im Grundsatz Recht gegeben.

Münchener BFH-Freibrief

Die einzige Voraussetzung für die Anerkennung vorab entstandener (vergeblicher) Aufwendungen sei die Erwerbs- und Vermietungsabsicht. Daran bestanden für den BFH keine Zweifel, denn der Kläger hatte das Grundstück später erworben und tatsächlich vermietet. Wer also einem betrügerischen Grundstücksmakler Bargeld in der Annahme übergibt, der Makler werde damit den Kaufpreis für ein bebautes Grundstück bezahlen, darf den Verlust bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Vorausgesetzt, er kann den Nachweis führen, dass bei Hingabe des Geldes der Entschluss zum Erwerb und zur Vermietung des Grundstücks feststand.

Vergebliche Aufwendungen im Grundsatz abziehbar

Generell gilt, dass Aufwendungen, die anfallen, bevor Einnahmen erzielt werden, als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden können. Zumindest sofern ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Ein solcher Abzug ist von dem Zeitpunkt an gegeben, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Entschluss, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst worden ist.

Führen Aufwendungen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg, bleibt ihre Abziehbarkeit als Werbungskosten unberührt. Vergebliche Aufwendungen können danach als (vorab entstandene) Werbungskosten abziehbar sein, wenn es entgegen den Planungen des Steuerpflichtigen nicht zu Einnahmen kommt, sofern nur eine erkennbare Beziehung zu den angestrebten Einkünften besteht.

Steuerliche Förderungen von unvorsichtigen, noch dazu vertragslosen Gestaltungen sehr bedenklich

Die BFH-Abkehr vom Vorsichtsprinzip geht sogar so weit, dass der Abzug auch nicht insoweit ausgeschlossen ist, als der Kläger an den Makler neben dem Kaufpreis von 3,5 Mio. DM eine Provision von 400.000 DM und ein „Handgeld” von 100.000 US-$ gezahlt hat. Daran erkennt der BFH nichts Anstößiges und betont in seltener Klarheit: „Maklerprovisionen führen zu Anschaffungsnebenkosten. Die Grenze der Unangemessenheit ist nicht überschritten.” Auch in diesem Zusammenhang sei es ohne Bedeutung, dass der Makler den Kläger über seine wahren Absichten getäuscht und dass der Kläger diese nicht erkannt habe.

Fragwürdige BFH-Entscheidung dürfte die Steuerehrlichkeit weiter unterwandern

Dass aus der Sicht des Klägers insofern der Tatbestand eines Abzugsverbots erfüllt werden sollte, sei nicht ersichtlich. Vergeblich aufgewandte Anschaffungsnebenkosten können vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen sein, wenn sie bei planmäßiger Verwendung einem steuerlichen Abzugsverbot unterlegen hätten. Dafür müssten jedoch konkrete Anhaltspunkte festgestellt werden, wie das Geld planmäßig hätte verwendet werden sollen. Es genüge insofern nicht, dass der Betrüger dem Opfer lediglich vorspiegelt, das Geld als Schmiergeld zu benötigen, wenn aus der Sicht des Betrogenen keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, wer damit zu welcher Handlung veranlasst werden sollte.

Korruption in der Bauwirtschaft

Das hohe Ausmaß an Korruption in der Bauwirtschaft untergräbt den Wettbewerb und verteuert Bauprojekte oft erheblich. Der DIIR-Arbeitskreis Bau, Betrieb und Instandhaltung hat den Leitfaden Schutz vor dolosen Handlungen bei Bauprojekten erarbeitet, der erstmals den gesamten Bauprozess aus Sicht der Prüfungspraxis beleuchtet. Erfahrene Revisoren und Branchenkenner stellen Risiken doloser Handlungen und mögliche Schutzmaßnahmen für alle typischen Projektphasen zusammen.

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(ESV/ps)
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