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Insolvenz  
19.01.2015

BGH-Urteil bringt Haftungsentschärfungen für Geschäftsleiter

BGH entschärft Haftung von Geschäftsführern im Fall einer Insolvenz (© Nikolay Kazakov)
Der BGH hat die Haftung von Geschäftsführern im Fall einer Insolvenz entschärft. Die neue Rechtsprechung soll zudem die unberechtigte Bereicherung an der Insolvenzmasse verhindern.
Geschäftsführer von Unternehmen in der Krise dürfen aufatmen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat  deren  Haftung für verbotene Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife erheblich entschärft. Das geht aus dem aktuell veröffentlichten Urteil (Az.: II ZR 231/13) hervor. Der BGH lässt damit neuerdings einen so genannten Vorteilsausgleich auch dann zu, wenn sich der mit der Zahlung erworbene Gegenstand bei Insolvenzeröffnung nicht mehr im Vermögen der Gesellschaft befindet.

Zeitpunkt des Vermögenserwerbs ist entscheidend

Im Ergebnis kommt es für den Vorteilsausgleich im Fall einer Insolvenz dem BGH zufolge auf den Zeitpunkt des Vermögenserwerbs selbst an. Der spätere Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung oder der Insolvenzeröffnung genügen daher nicht. Der Insolvenzrechtsexperte Dr. Philipp Fölsing erwartet, dass die neue Rechtsprechung nicht nur im Rahmen von Darlehensvereinbarungen, sondern insbesondere für den gegenseitigen Austausch von Geld und aktivierungsfähigen Wirtschaftsgütern nach dem objektiven Eintritt der Insolvenzreife an hohe Bedeutung haben wird.

Vermeidung der Doppelhaftung in der Insolvenz

Mit seiner geänderten Rechtsprechung wolle der BGH eine unberechtigte Bereicherung der Insolvenzmasse verhindern. Zu Recht sehe er die Gefahr, dass der Geschäftsführer sonst unter Umständen doppelt haftet. Bislang kam für den Fall, dass der Geschäftsleiter nach Eintritt der Insolvenzreife beispielsweise Ware erworben hat, diese weiterveräußerte und mit dem Erlös weitere Rechtsgeschäfte getätigt hat, eine Haftung sowohl für den ersten als auch für den zweiten Zahlungsabfluss in Betracht. Dies hielt zuvor z.B. schon das OLG Hamburg (Urteil vom 29.5.2009 – 11 U 40/09) für bedenklich, war jedoch damals noch beim BGH in dessen Urteil vom 18.10.2010 (Az.: II ZR 151/09) auf taube Ohren gestoßen.

Nach der neuen Insolvenz-Rechtsprechung des BGH  haftet der Geschäftsführer allenfalls für den zweiten Vermögensabfluss. Das werden insbesondere Insolvenzverwalter zu beachten haben. Mehr zu diesem Thema wird Fölsing in Kürze in der Ausgabe 1/2015 der Zeitschrift ZCG erläutern. Ein ausführlicher Besprechungsaufsatz wird später in der Zeitschrift KSI (Ausgabe 02/2015) erscheinen.


Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern, eingestellt von ESV-Redaktion COMPLIANCEdigital | um 13:30 Uhr am 19.01.2015

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