Weil das nicht geschah, läuft bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland. Jetzt drängt die Zeit: Die Bundesregierung hatte im September 2025 ihren Gesetzentwurf vorgelegt, der Bundestag beriet Mitte Oktober in erster Lesung, der Bundesrat nahm jetzt Stellung zum Gesetzentwurf – mit deutlicher Kritik.
Die Länder fordern mehr Spielraum. Vor allem mittelständische Unternehmen sehen sich durch die geplanten Berichtspflichten belastet. Der Bundesrat verlangt deshalb, dass Tochterunternehmen von Genossenschaften von eigenen Nachhaltigkeitsberichten befreit werden können, wenn die Muttergesellschaft bereits berichtet. Zudem soll eine „Offenlegungslösung“ möglich sein – also die Veröffentlichung vorhandener Berichte statt einer formalen Neuerstellung. Das würde vielen Betrieben erhebliche Arbeit ersparen. Auch beim Prüfwesen mahnt der Bundesrat Wettbewerb an: Nicht nur Wirtschaftsprüfer, sondern auch andere qualifizierte Anbieter sollen Nachhaltigkeitsberichte testieren dürfen. Das könne die Kosten senken und Innovation fördern.
Die Bundesregierung lehnt in ihrer Gegenäußerung die meisten Vorschläge ab – mit Verweis auf enge EU-Vorgaben. Zwar werde auf EU-Ebene über Flexibilität und Entlastungen diskutiert. Doch erst wenn die geplanten Änderungen beschlossen sind, will die Bundesregierung diese Flexibilität „in größtmöglichem Umfang“ nutzen und einen entsprechenden Änderungsvorschlag noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren vorlegen. Die bislang vorliegenden Zwischenergebnisse der EU-Kommission werfen jedoch weitere Fragen auf – auch hinsichtlich ihrer Praxistauglichkeit, wie ein Beitrag in der kommenden Ausgabe der ZCG zeigen wird.
Der Kreis der Unternehmen, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, werde sich nach aktuellem Stand der Diskussion um 75 bis 80 Prozent verringern. Die Nachfrage nach Prüfungsleistungen würde dadurch „erheblich sinken und nur noch sehr große Unternehmen betreffen“. Engpässe im Prüfungsmarkt seien deshalb nicht zu erwarten. Außerdem würde die Zulassung unabhängiger Bestätigungsdienstleister „einen erheblichen gesetzgeberischen Eingriff“ in bestehenden Strukturen bedeuten.
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