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Wirecard-Skandal und die Folgen  
03.02.2021

Bundesregierung: Corporate Governance stärken – Höhere Anforderungen an Aufsichtsräte

ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, sollen künftig einen Prüfungsausschuss einrichten. (Foto: Rawpixel.com/stock.adobe.com)
Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) hat sich aus Sicht der Bundesregierung bei der Weiterentwicklung der Maßstäbe der Corporate Governance grundsätzlich bewährt. Das geht aus einer Antwort (Drucksache 19/26185) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/25468) hervor.

Der DCGK habe in den vergangenen Jahren „dazu beigetragen, dass die Anforderungen an die Qualifikationen von Aufsichtsratsmitgliedern in Unternehmenskreisen intensiv diskutiert und auch erhöht wurden. So gibt es heute auch wesentlich mehr Berufsaufsichtsräte.“ Dadurch habe sich die zeitliche Verfügbarkeit und die Professionalisierung verbessert, schreibt die Regierung.

Selbstverpflichtender Regulierungsansatz unzureichend?

Die Fragesteller wollten unter anderem wissen, inwiefern der Wirecard-Skandal „eklatante Schwächen“ bei der Wahrnehmung der Aufsicht des Aufsichtsrats über den Vorstand offenbart habe. Weder die den Jahresabschluss testierenden Wirtschaftsprüfer noch die Aufsichtsbehörden oder die Deutsche Börse hätten den Finanz-, Bilanz- und Geldwäscheskandal verhindert, ebenso wenig die unternehmensinterne Kontrolle durch den Aufsichtsrat. Es dränge sich die Frage auf, ob der selbstverpflichtende Regulierungsansatz für Konzerne zur verantwortungsvollen Unternehmensführung unzureichend ist.

Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität

Die Bundesregierung hat ihren Angaben zufolge insbesondere den Fall Wirecard zum Anlass genommen, das Aufsichtsrecht und das Corporate-Governance-Gefüge auf Schwachstellen hin zu überprüfen. Der vorgelegte Regierungsentwurf für das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) enthalte mehrere Maßnahmen, um die Corporate Governance durch gesetzliche Änderungen zu stärken.

Demnach sollen die internen Kontrollen in den Unternehmen ausgeweitet werden. Der Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, werde in seinen Kompetenzen gestärkt und verpflichtet, einen Prüfungsausschuss einzurichten. Der Sachverstand des Aufsichtsrats soll deutlich verbessert werden. Außerdem sollen börsennotierte Aktiengesellschaften verpflichtet werden, ein angemessenes und wirksames Internes Kontrollsystem und ein entsprechendes Risikomanagementsystem einzurichten.

Außerdem sehe der Entwurf vor, das zweistufige, auf freiwillige Mitwirkung der geprüften Unternehmen setzende Bilanzkontrollverfahren grundlegend zu reformieren – zugunsten eines stärker staatlich-hoheitlich ausgerichteten Bilanzkontrollverfahrens. Insbesondere solle die BaFin auch bei Verdacht von Bilanzverstößen direkt und unmittelbar mit hoheitlichen Befugnissen gegenüber Kapitalmarktunternehmen auftreten können. Eine Verbesserung der Ausstattung der BaFin sei ebenfalls geplant.

Wirecard wich von Empfehlungen ab

Grundsätzlich müssen nach § 161 AktG Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft jährlich erklären, dass den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wird oder welche Empfehlungen keine Anwendung finden und warum nicht. Hierbei reicht es aus, dass die Gesellschaft ihre Abweichungen beschreibt und argumentativ unterlegt.

Die Wirecard AG hat in ihren Entsprechenserklärungen der vergangenen Jahre ausgeführt, zwei Empfehlungen nicht zu folgen, so die Bundesregierung. Im Einzelnen:

  • Es wurde erklärt, von der Empfehlung abzuweichen, wonach der Aufsichtsratsvorsitzende nicht zugleich Vorsitzender des Prüfungsausschusses sein soll. Begründet wurde dies mit der besonderen Fachkompetenz des Aufsichtsratsvorsitzenden im Bereich der Rechnungslegung.
  • Die zweite Abweichung betrifft die Empfehlung, wonach der Konzernabschluss und -lagebericht binnen 90 Tagen (anstatt vier Monaten wie gesetzlich vorgesehen), Zwischenberichte und unterjährige Finanzinformationen binnen 45 Tagen (anstatt drei Monaten wie gesetzlich vorgesehen) nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums öffentlich zugänglich sein sollen.

Regierung gegen Verschärfung der Haftung für Aufsichtsratsmitglieder

Eine Verschärfung der Haftung für Aufsichtsratsmitglieder lehnt die Bundesregierung ab, da Aufsichtsratsmitglieder bereits im Fall einfacher Fahrlässigkeit unbegrenzt haften und demselben Haftungsmaßstab wie der Vorstand unterliegen würden. „Fraglich wäre ohnehin, ob eine Verschärfung der Haftung in Fällen, in denen selbst strafrechtliche Bestimmungen die handelnden Verantwortlichen nicht von rechtswidrigen Handlungen abhalten, einen ausreichenden Abschreckungseffekt erzielen würde. In der Vergangenheit wurde vielmehr eine Steigerung der Haftungsrisiken beobachtet, die die Auswahl geeigneter Aufsichtsratsmitglieder erschwert hat“, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort.

Die vollständige Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage finden Sie hier.

Den Hinweis auf Antwort und Anfrage hat der Bundestag hier veröffentlicht.

(ESV/fab)

Integration der Corporate-Governance-Systeme

Herausgegeben von: Jens Laue

Zur Wahrung der Grundsätze guter Unternehmensführung decken Corporate-Governance-Systeme heute vielseitige Funktionen ab: ob zur Sicherung rechtlich einwandfreier Unternehmensentscheidungen, bei der Vertretung von Stakeholder-Interessen oder im Umgang mit betrieblichen und finanziellen Risiken. Bislang jedoch arbeiten die in einzelnen Verantwortungsbereichen eingesetzten Teilsysteme meist streng voneinander getrennt.

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Aktuelle Good-Practices aus deutschen Unternehmen weisen erste Wege zu robusteren Governance-Systemen und einer effektiveren Aufsicht.

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