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Regierungskommission  
09.11.2018

Corporate Governance: DCGK-Neufassung 2019

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
Die Vorstandsvergütung ist ein Kernthema des Entwurfs (Foto: yanlev/Fotolia.com)
Die Regierungskommission hat den Entwurf einer Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex vorgelegt, der die Akzeptanz und Verständlichkeit dieses Normenwerks erhöhen soll.
Alle Stakeholder sind eingeladen, sich an der Konsultation zum Entwurf eines grundlegend überarbeiteten Deutschen Corporate Governance Kodex zu beteiligen. Am 6. November 2018 wurde er von der Regierungskommission veröffentlicht. Ziel der Reform ist es, die Relevanz und Akzeptanz des Kodex bei Unternehmen und Investoren zu erhöhen, indem der Kodex verschlankt, neu strukturiert und lesbarer gemacht wird. Neben neuen Empfehlungen zur Unabhängigkeit und zur Vorstandsvergütung soll der Kodex für möglichst viele Stakeholder Standards setzen, um ein unüberschaubares Nebeneinander von gesetzlich legitimiertem Kodex einerseits und einer Vielzahl von Voting Guidelines andererseits zu verhindern.

Vor diesem Hintergrund hatte sich die Regierungskommission entschlossen, eine neue Fassung zu entwerfen, die diesen Anforderungen Rechnung tragen soll. Der Entwurf ist unter https://www.dcgk.de/de/konsultationen/aktuelle-konsultationen.html abrufbar.

Leitlinien der Kodex-Reform

Bei der Neufassung hat sich die Kommission von den folgenden Zielen leiten lassen:
  • Kodex, der den internationalen Stand der Diskussion widerspiegelt
  • Stärkerer, nicht schwächerer Kodex
  • Hohe Relevanz bei allen Stakeholdern des Kodex: Aufsichtsrat, Vorstand, Investoren, Gesellschaft
  • Bestmögliche Beurteilung der konkreten Corporate Governance durch sinnvolle, umfassende Transparenz
  • Deutsches Corporate Governance System nachvollziehbar machen
  • Fokus auf das Wesentliche: ein Drittel weniger Wörter
  • Verständlichkeit
  • Lange Gültigkeit
  • Berücksichtigung der Änderungen durch das ARUG II

Vorstandsvergütung als Kernthema

Ein wesentlicher Schwerpunkt ist hinsichtlich der Thematik der Vorstandsvergütung wie folgt gesetzt worden:
  • „Pay for Performance” als Oberkriterium
  • Anreiz, vor allem die Geschäftsstrategie zu fördern (§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG-E nach ARUG II)
  • Gesellschaftliche Akzeptanz
  • Transparenz und Verständlichkeit
  • Empfehlungen zum Vergütungsbericht und „Mustertabellen” werden im Zuge von ARUG II obsolet
Bis zum 31. Januar 2019 besteht die Möglichkeit, sich an der Konsultation mit einer Stellungnahme an regierungskommission@dgck.de zu beteiligen.

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