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Verschwiegenheitspflicht  
10.08.2021

Cum-Ex-Ahndung: Bundesrat will Gesetzesänderung

ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
Kern des Gesetzentwurfs ist die Streichung von § 10 Abs. 3 des Börsengesetzes. (Foto: skd/stock.adobe.com)
Eine Regelung zur Verschwiegenheitspflicht im Börsengesetz beeinträchtigt nach Ansicht des Bundesrats die Ahndung von Cum-Ex-Straftaten.

Wie der Informationsdienst des Bundestags jetzt mitteilt, hatte die Länderkammer deshalb auf ihrer Sitzung Ende Juni einen Gesetzentwurf zur Änderung des Börsengesetzes beschlossen, der nun dem Bundestag zugegangen ist. Beraten wird er allerdings erst vom neuen Bundestag, der Ende September zu wählen ist.

Im Cum-Ex-Skandal ging es um die Erschleichung von Steuererstattungen durch Ausnützen einer Regelungslücke. Die Methode wurde inzwischen höchstrichterlich als Straftat eingestuft.

§ 10 Abs. 3 des Börsengesetzes streichen

Kern des Gesetzentwurfs ist die Streichung von § 10 Abs. 3 des Börsengesetzes. Diese Regelung führt laut Gesetzentwurf bislang noch dazu, dass insbesondere die Börsen und die Börsenaufsichtsbehörden der Länder konkrete Tatsachen, die ihnen vorliegen, nicht den Finanzbehörden mitteilen dürften, obwohl diese Tatsachen für die Aufarbeitung und Ahndung der Cum-Ex-Sachverhalte mitunter entscheidend sind.

Der monierte Paragraf sei in der Vergangenheit ein häufiger Grund für die Verweigerung der Herausgabe von konkreten Tatsachen in Form von Daten an Finanzbehörden gewesen. Hemmnisse stellten in diesem Zusammenhang insbesondere die Tatbestandsmerkmale des zwingenden öffentlichen Interesses und der Steuerstraftat dar.

Eine Streichung von § 10 Abs. 3 des Börsengesetzes, verbunden mit einer geringfügigen Ergänzung von § 10 Abs. 1, führe zu einer deutlichen Absenkung der materiellen Hürden für einen Informationszugriff der Finanzbehörden insbesondere bei den Börsen und Börsenaufsichtsbehörden.

Anpassungen in Parallelnormen bereits umgesetzt

Dabei sei zu betonen, dass die Streichung des zwingenden öffentlichen Interesses aus den Parallelnormen § 9 Abs. 5 des Kreditwesengesetzes und § 8 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes a. F. (dem heutigen § 21 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes) bereits 2015 im Zuge des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts erfolgte. Sämtliche Behörden des Finanzmarktsektors, die nach der Abgabenordnung Anhaltspunkte für Steuerstraftaten melden müssen, sollten gleichbehandelt werden.

Den Gesetzentwurf finden Sie hier.

(ESV/fab)

Risikoorientierte Fallauswahl, automationsgestützte Fallbearbeitung und elektronische Steuerfestsetzung

Autor: Christoph Schmidt

Die Digitalisierung der Besteuerungspraxis nimmt immer konkretere Formen an. So hat auch die jüngste Krisenlage die Umsetzung neuer Anwendungen zu E-Government und digitalem Steuervollzug durch die Finanzverwaltung rasant beschleunigt.

Welche Anforderungen des digitalen risikoorientierten Besteuerungsverfahrens Sie bereits in Beratung und Rechtsanwendung kennen müssen, beleuchtet das Praxisbuch von Dr. iur. Christoph Schmidt. Im Fokus:

  • Besteuerungs- und Verfahrensgrundsätze, rechtliche Rahmenbedingungen und relevante Mitwirkungspflichten
  • Risikoorientierte Fallauswahl und Herausforderungen elektronischer Risikomanagementsysteme
  • Automationsgestützte Fallbearbeitung und -überprüfung
  • Elektronische Steuerfestsetzung und Bescheidbekanntgabe

Von der Datenverarbeitung bis zum Einsatz selbstlernender Algorithmen: Pflichtlektüre für alle, die die Digitalisierung des deutschen Steuerverfahrensrechts zielgerichtet umsetzen und weiterentwickeln möchten.

Die Dissertation von Dr. iur. Christoph Schmidt ist mit dem Wolf-Rüdiger-Bub-Preis des Vereins der Freunde und Förderer der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam prämiert worden.

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