Wie der Informationsdienst des Bundestags jetzt mitteilt, hatte die Länderkammer deshalb auf ihrer Sitzung Ende Juni einen Gesetzentwurf zur Änderung des Börsengesetzes beschlossen, der nun dem Bundestag zugegangen ist. Beraten wird er allerdings erst vom neuen Bundestag, der Ende September zu wählen ist.
Im Cum-Ex-Skandal ging es um die Erschleichung von Steuererstattungen durch Ausnützen einer Regelungslücke. Die Methode wurde inzwischen höchstrichterlich als Straftat eingestuft.
Kern des Gesetzentwurfs ist die Streichung von § 10 Abs. 3 des Börsengesetzes. Diese Regelung führt laut Gesetzentwurf bislang noch dazu, dass insbesondere die Börsen und die Börsenaufsichtsbehörden der Länder konkrete Tatsachen, die ihnen vorliegen, nicht den Finanzbehörden mitteilen dürften, obwohl diese Tatsachen für die Aufarbeitung und Ahndung der Cum-Ex-Sachverhalte mitunter entscheidend sind.
Der monierte Paragraf sei in der Vergangenheit ein häufiger Grund für die Verweigerung der Herausgabe von konkreten Tatsachen in Form von Daten an Finanzbehörden gewesen. Hemmnisse stellten in diesem Zusammenhang insbesondere die Tatbestandsmerkmale des zwingenden öffentlichen Interesses und der Steuerstraftat dar.
Eine Streichung von § 10 Abs. 3 des Börsengesetzes, verbunden mit einer geringfügigen Ergänzung von § 10 Abs. 1, führe zu einer deutlichen Absenkung der materiellen Hürden für einen Informationszugriff der Finanzbehörden insbesondere bei den Börsen und Börsenaufsichtsbehörden.
Dabei sei zu betonen, dass die Streichung des zwingenden öffentlichen Interesses aus den Parallelnormen § 9 Abs. 5 des Kreditwesengesetzes und § 8 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes a. F. (dem heutigen § 21 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes) bereits 2015 im Zuge des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts erfolgte. Sämtliche Behörden des Finanzmarktsektors, die nach der Abgabenordnung Anhaltspunkte für Steuerstraftaten melden müssen, sollten gleichbehandelt werden.
Den Gesetzentwurf finden Sie hier.
(ESV/fab)
Risikoorientierte Fallauswahl, automationsgestützte Fallbearbeitung und elektronische SteuerfestsetzungAutor: Christoph SchmidtDie Digitalisierung der Besteuerungspraxis nimmt immer konkretere Formen an. So hat auch die jüngste Krisenlage die Umsetzung neuer Anwendungen zu E-Government und digitalem Steuervollzug durch die Finanzverwaltung rasant beschleunigt.
Von der Datenverarbeitung bis zum Einsatz selbstlernender Algorithmen: Pflichtlektüre für alle, die die Digitalisierung des deutschen Steuerverfahrensrechts zielgerichtet umsetzen und weiterentwickeln möchten. |
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