„Insbesondere ihr eigener sozialversicherungsrechtlicher Status muss zutreffend festgestellt und den Sozialversicherungsträgern gemeldet werden“, stellt Stagat fest. Dadurch sicherten Geschäftsführer nicht nur ihre eigene Versorgung ab, sondern bewahrten auch die Gesellschaft vor Schaden.
Sollte es dennoch zu Beitragsnachforderungen kommen, bestünde das Risiko, dass Geschäftsführer wegen der Gesellschaft hieraus entstandener finanzieller Schäden in Regress genommen werden. „Schon aus diesem Grund sind Geschäftsführer gut beraten, den sozialversicherungsrechtlichen Status nicht nur von freien Mitarbeitern, sondern insbesondere auch von Geschäftsführern und mitarbeitenden Gesellschaftern rechtlich überprüfen zu lassen“, resümiert der Anwalt.
Ein Säumniszuschlag werde nur dann nicht erhoben, wenn der Beitragsschuldner von der Zahlungspflicht unverschuldet keine Kenntnis hatte. Die Voraussetzungen dieser Ausnahme würden Geschäftsführer kaum darlegen können, da sie verpflichtet seien, sich über die aktuelle Rechtslage zu informieren und die Berücksichtigung des aktuellen Rechts im Unternehmen sicherzustellen.
Sofern es bereits zu empfindlichen Beitragsnachforderungen gekommen sei, könnten sich für Geschäftsführer Möglichkeiten ergeben, die Dritthaftung beteiligter Steuerberater zu prüfen. Zwar verpflichte die Übernahme der Lohnbuchhaltung den Steuerberater grundsätzlich nicht zur Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Ihn treffe allerdings die generelle Pflicht, den Mandanten vor Schaden zu bewahren.
„Weist der Steuerberater die von ihm betreute Gesellschaft nicht auf die geänderte Rechtsprechung zur Statusfeststellung hin, obwohl er im Rahmen seiner Lohnbuchführung Anlass hatte, deren Richtigkeit zu hinterfragen, könne hierin ein Verstoß gegen die Schadensverhütungspflicht liegen“, resümiert Stagat. Der Steuerberater könne insbesondere verpflichtet sein, seinem Mandanten zu empfehlen, den Rat eines spezialisierten Rechtsanwalts einzuholen.
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