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Risikomanagement  
17.04.2020

Das sollten GmbH-Geschäftsführer vom Sozialversicherungsrecht wissen

ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
Geschäftsführer sind gut beraten, den sozialversicherungsrechtlichen Status nicht nur von freien Mitarbeitern überprüfen zu lassen. (Foto: ra2 studio/stock.adobe.com)
GmbH-Geschäftsführer sollten sich stärker mit dem Sozialversicherungsrecht befassen. Dazu rät Fachanwalt Dr. Rolf Stagat von der Kanzlei GKD Rechtsanwälte in Freiburg.

„Insbesondere ihr eigener sozialversicherungsrechtlicher Status muss zutreffend festgestellt und den Sozialversicherungsträgern gemeldet werden“, stellt Stagat fest. Dadurch sicherten Geschäftsführer nicht nur ihre eigene Versorgung ab, sondern bewahrten auch die Gesellschaft vor Schaden.

Haftungsrisiken bei fehlerhafter Statusbeurteilung

Sollte es dennoch zu Beitragsnachforderungen kommen, bestünde das Risiko, dass Geschäftsführer wegen der Gesellschaft hieraus entstandener finanzieller Schäden in Regress genommen werden. „Schon aus diesem Grund sind Geschäftsführer gut beraten, den sozialversicherungsrechtlichen Status nicht nur von freien Mitarbeitern, sondern insbesondere auch von Geschäftsführern und mitarbeitenden Gesellschaftern rechtlich überprüfen zu lassen“, resümiert der Anwalt.

Ein Säumniszuschlag werde nur dann nicht erhoben, wenn der Beitragsschuldner von der Zahlungspflicht unverschuldet keine Kenntnis hatte. Die Voraussetzungen dieser Ausnahme würden Geschäftsführer kaum darlegen können, da sie verpflichtet seien, sich über die aktuelle Rechtslage zu informieren und die Berücksichtigung des aktuellen Rechts im Unternehmen sicherzustellen.

Dritthaftung des Steuerberaters als Rettungsanker?

Sofern es bereits zu empfindlichen Beitragsnachforderungen gekommen sei, könnten sich für Geschäftsführer Möglichkeiten ergeben, die Dritthaftung beteiligter Steuerberater zu prüfen. Zwar verpflichte die Übernahme der Lohnbuchhaltung den Steuerberater grundsätzlich nicht zur Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Ihn treffe allerdings die generelle Pflicht, den Mandanten vor Schaden zu bewahren.

„Weist der Steuerberater die von ihm betreute Gesellschaft nicht auf die geänderte Rechtsprechung zur Statusfeststellung hin, obwohl er im Rahmen seiner Lohnbuchführung Anlass hatte, deren Richtigkeit zu hinterfragen, könne hierin ein Verstoß gegen die Schadensverhütungspflicht liegen“, resümiert Stagat. Der Steuerberater könne insbesondere verpflichtet sein, seinem Mandanten zu empfehlen, den Rat eines spezialisierten Rechtsanwalts einzuholen.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.

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