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Unternehmensstrafrecht  
09.12.2014

DIHK: Mehr Compliance, weniger Strafrecht

DIHK: Mehr Compliance, weniger Strafrecht (© Fotolia, Ingo Bartusse)
Der DIHK sieht die Einführung eines Unternehmensstrafrechts kritisch. In einer Stellungnahme fordert der Verband stattdessen mehr Anreize für Compliance.
Die Einführung eines Unternehmensstrafrechts steht seit langem auf der politischen Agenda. Bereits im September 2013 hatte Thomas Kutschaty (SPD), Justizminister in Nordrhein-Westfalen, den Gesetzesentwurf "Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden" vorgelegt. Bei den Kollegen aus den Ländern ist er auf positive Resonanz gestoßen (COMPLIANCEdigital berichtete).

Die Forderung nach einem eigenen Unternehmensstrafrecht floss auch in den Koalitionsvertrag ein. Dort heißt es, dass die Einführung eines Unternehmensstrafrechts "für multinationale Konzerne" geprüft werde. Eine erste Anhörung zum Gesetzesvorhaben wurde vom Bundesjustizministerium durchgeführt. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) als Interessensvertreter der deutschen Wirtschaft sieht die Einführung eines Unternehmensstrafrechts kritisch.

DIHK gegen pauschale Verurteilung durch ein Unternehmensstrafrecht

In der aktuellen Stellungnahme des DIHK wendet sich der Interessensverband gegen eine "pauschale Kriminalisierung von Unternehmen und von wirtschaftlichen Handeln". Laut Auffassung des DIHK würde ein Unternehmensstrafrecht "einen weiteren Baustein in der negativen Darstellung von Unternehmen in der Öffentlichkeit darstellen". Wirtschaft sei aber nicht "gleichzusetzen mit Profiterhöhung um jeden Preis oder gar Ausbeutung". Vielmehr schaffe die Wirtschaft Wohlstand und Arbeitsplätze. Zudem sei die Wirtschaft ein integraler und wichtiger Bestandteil der Gesellschaft, so der DIHK.

Unternehmensstrafrecht bedroht Arbeitsplätze

Es bestehe zudem kein Regelungsbedarf. Zwar sei es richtig, dass „alle Täter, auch Unternehmen“ bei Vergehen bestraft werden müssen. Jedoch wendet sich der DIHK gegen "strafrechtliche Gerichtsverfahren gegen ein Unternehmen selbst". Bemängelt wird vor allem, dass eine Anklage erhoben werden kann, ohne dass ein konkreter Täter benannt werden müsse. Dies würde ganze "Belegschaften an den Pranger" stellen, auch wenn es am Ende zu gar keiner Verurteilung kommt. Die Folgen eines solchen Szenarios seien nicht abschätzbar. So könne es passieren, dass aufgrund falscher Beschuldigungen "Arbeitsplätze vollkommen unbeteiligter Arbeitnehmer in den betroffenen Unternehmen und bei deren Vertragspartnern" gefährdet wären.

Nach Auffassung des DIHK reichen die "bisherigen Instrumente des Straf-, Gewerbe, und des Ordnungswidrigkeitsrechts (OWiG) vollkommen aus". Zwar gebe es noch Verbesserungspotenziale, jedoch bestünde keine Notwendigkeit für ein eigenes Unternehmensstrafrecht.

Anreize für Compliance erhöhen

Positiv bewertet der DIHK dagegen die Vorschläge, dass in Unternehmen angewandte Compliance-Maßnahmen sich im Strafrecht, OWiG oder Kartellrecht strafmildernd auswirken können. Unternehmen müssen demnach alles dafür tun, Straftaten zu verhindern.

Daher sei es sinnvoll, Anreize für Compliance-Systeme, gerade auch für kleinere und mittlere Unternehmen zu schaffen. Ziel müsse es sein, gemeinsam an Compliance-Systemen zu arbeiten, anstatt Unternehmen an den "medialen Pranger“ zu stellen. Dies könne auch verhindern, dass "Unternehmen sich mit einem nur unzureichenden Compliance-System freikaufen können". Laut DIHK ist der "Balanceakt schwierig, aber dennoch lohnenswert".

Hintergrund zur NRW-Gesetzesinitiative zur Einführung eines Unternehmensstrafrechts


Der Vorschlag aus NRW wurde sowohl in der Öffentlichkeit als auch in der Fachwelt intensiv diskutiert. In der Ausgabe 1/2014 der Zeitschrift "Risk Fraud & Compliance" nehmen Dr. Wolfgang Hetzer (Pro) und RA Dr. Markus Rübenstahl (Contra) Stellung zu der Gesetzesinitiative. Beide Beiträge stehen Abonnenten von COMPLIANCEdigital kostenfrei zur Verfügung.

Mario Schulz, ESV-Redaktion COMPLIANCEdigital | 11:00 Uhr, 09.12.2014

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