Zum Referentenentwurf des BMF zur Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der KfW (EdWBeitrV-E; vgl. dazu die Nachricht auf COMPLIANCEdigital vom 28. Mai 2013) hat die WPK in einer Stellungnahme vom 10. Juni 2013 eine klare und zumutbare Haftungsregelung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer angemahnt. Die im Entwurf vorgesehene Regelung führe nach Auffassung der WPK zu erheblichen Rechtsunsicherheiten.
Der Referentenentwurf sieht in einer Ergänzung des derzeitigen § 2 Abs. 4 EdWBeitrV vor, dass Bestätigungen von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern über die Richtigkeit der Angaben über die Beiträge von der Entschädigungseinrichtung nur noch anerkannt werden sollen, wenn der Berufsangehörige gegenüber der Einrichtung haftet und er die Haftung für einen fahrlässig verursachten Schaden nicht über die in § 54a WPO vorgegebenen Grenzen hinaus beschränkt hat.
Diese Regelung führt nach Auffassung der WPK zu erheblichen Rechtsunsicherheiten und dem Risiko, dass die Berufshaftpflichtversicherer bei etwaigen Haftungsfällen die Versicherungsleistung verweigern. Die WPK fordert daher eine klare Haftungsregelung, die mit einer gesetzlichen Haftungsbeschränkung wie bei gesetzlichen Jahresabschlussprüfungen verbunden sein muss.
Weitere Informationen: WPK
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