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Erneute Überarbeitung der MaRisk – erster Entwurf

Die BaFin und die Deutsche Bundesbank haben einen ersten Entwurf der überarbeiteten MaRisk veröffentlicht. Demnach soll am prinzipienorientierten Charakter der MaRisk festgehalten und dem Proportionalitätsprinzip ausreichend Geltung verschafft werden. Es sind zudem weiterhin Öffnungsklauseln vorgesehen, die insbesondere kleineren Instituten zugute kommen.

Die erneute Überarbeitung ist einerseits auf die Überarbeitung der EU-Bankenrichtlinie („CRD IV“) zurückzuführen. Andererseits hat die EBA schon im September 2011 mit den „EBA Guidelines on Internal Governance“ ein Regelwerk vorgelegt, das zum einen Corporate Governance-Anforderungen adressiert, zum anderen aber auch die sog. „Internal Governance“ im engeren Sinne betrifft und damit das Risikomanagement nach § 25a KWG berührt.

Die Umsetzungsarbeiten auf nationaler Ebene haben eine grundlegende Überarbeitung des KWG zur Folge, in deren Rahmen viele der neuen Anforderungen adressiert werden. Einige Aspekte, die einen speziellen Risikomanagement-Bezug aufweisen, finden im neuen MaRisk-Entwurf ihren Niederschlag.

Zwei weitere wichtige Quellen, die den Anstoß zu inhaltlichen Ergänzungen der MaRisk gegeben haben, sind die „CEBS Guidelines on Liquidity Cost Benefit Allocation“, deren Anforderungen aufgrund der späten Finalisierung der Guidelines im Jahr 2010 bei der letzten MaRisk-Anpassung keine Berücksichtigung mehr finden konnten. Zum anderen hat der Europäische Ausschuss für Systemrisiken („European Systemic Risk Board“ - ESRB) mittlerweile zwei Empfehlungen veröffentlicht (zu Fremdwährungsdarlehen und zur US-Dollar-Refinanzierung), die im BTO 1 (Fremdwährungsdarlehen) bzw. BTR 3 (Fremdwährungsrefinanzierung) aufgegriffen werden.

Auch diesmal haben sich die europäischen Institutionen zu ausgesprochen knappen Umsetzungsfristen bekannt, welche die Überführung der Neuregelungen in die nationale Aufsichtspraxis erheblichen zeitlichen Restriktionen unterwirft. Die Umsetzung von CRD IV und anderer Vorgaben solle aber dennoch, auch aufgrund thematischer Schnittmengen, möglichst „im Gleichschritt“ erfolgen.

Da aufgrund der internationalen Dynamik in den Regulierungsprozessen die Regelungsdichte zunimmt, sei es grundsätzlich erforderlich, am prinzipienorientierten Charakter der MaRisk festzuhalten und dem Proportionalitätsprinzip ausreichend Geltung zu verschaffen. So werde es auch bei den Neuregelungen Öffnungsklauseln geben, die insbesondere kleineren Institute zugute kommen. Beispielhaft sei hier auf die Anforderungen an die Compliance-Funktion (AT 4.4.3) sowie auf das Liquiditätstransferpreissystem (BTR 3) verwiesen.

Das in den MaRisk angelegte Proportionalitätsprinzip beschränke sich ausdrücklich nicht auf eine weniger anspruchsvolle Anwendung. Vielmehr sei es gerade für Institute, die aufgrund ihrer Größe und Bedeutung, der Komplexität oder Internationalität der von ihnen betriebenen Geschäfte eine besondere Relevanz besitzen, gegebenenfalls notwendig, über die in den MaRisk formulierten Mindestanforderungen hinaus Vorkehrungen im Bereich des Risikomanagements zu treffen. Dies sei unabdingbar, um der gesetzlichen Zielrichtung des § 25a Abs. 1 KWG, welche unter anderem auf die Wirksamkeit des Risikomanagements und die Beachtung der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten abzielt, gerecht zu werden.

Wesentliche Anpassungen und Ergänzungen des Entwurfs betreffen folgende Punkte:

  • Kapitalplanungsprozess (AT 4.1 Tz. 9)
  • Risikosteuerungs- und -controllingsprozesse (AT 4.3.2)
  • Besondere Funktionen (AT 4.4) Risikocontrolling (AT 4.4.1)
  • Compliance (AT 4.4.3)
  • Änderungen betrieblicher Prozesse oder Strukturen (AT 8 Tz. 7)
  • Liquiditätstransferpreissystem (BTR 3)
Weitere Informationen und Download des Entwurfs: Entwurf der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) in der Fassung vom 26.04.2012


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