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Urteil  
01.12.2022

EuGH: Freie Einsehbarkeit des Transparenzregisters für die Öffentlichkeit ist europarechtswidrig

ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
Das EuGH-Urteil bedeutet einen Schritt in Richtung weniger Transparenz. (Grafik: M.Schuppich/stock.adobe.com)
Eine freie Einsehbarkeit des Transparenzregisters für die Öffentlichkeit verstößt gegen Grundrechte der Europäischen Union. Das hat der EuGH mit Urteil vom 22.11.2022 – nach den ablehnenden Schlussanträgen des Generalanwalts überraschend – entschieden, teilt Rödl & Partner mit.

Verstoßen werde speziell gegen

  • Art. 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) und
  • Art. 8 (Schutz personenbezogener Daten)

der Charta der Grundrechte der EU.

Hintergrund

Seit dem 1.8.2022 haben Gesellschaften mit Sitz in Deutschland ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden. Wirtschaftlich Berechtigter ist grundsätzlich die natürliche Person in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Gesellschaft letztlich steht. Die im Transparenzregister einzutragenden Daten des wirtschaftlich Berechtigten umfassen nach § 19 Abs. 1 GwG derzeit folgende Punkte:

  • sämtliche Vor- und Nachnamen
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • sämtliche Staatsangehörigkeiten
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses

Seit dem 1.1.2020 kann das Transparenzregister durch die Öffentlichkeit frei eingesehen werden. Zuvor war eine Einsichtnahme nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses möglich. Das beschränkte die Einsichtnahme im Wesentlichen auf Organisationen, die sich mit Geldwäsche befassen, außerdem Journalistinnen und Journalisten, wenn sie über Geldwäsche recherchieren.

Die Verhinderung der Einsichtnahme in das Transparenzregister durch die Öffentlichkeit ist bisher nur durch Stellung eines Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme möglich. Hierfür ist erforderlich, dass der Einsichtnahme in das Transparenzregister schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere vor, wenn der wirtschaftlich Berechtigte durch die Eintragung im Transparenzregister der Gefahr einer Straftat ausgesetzt wird oder bei minderjährigen und geschäftsunfähigen wirtschaftlich Berechtigten.

Urteilsbegründung

Zur Begründung seiner Entscheidung führe der EuGH aus, die freie Einsehbarkeit des Transparenzregisters durch die Öffentlichkeit stelle einen schwerwiegenden Eingriff in Art. 7 und 8 der EuGRCh dar. Das ergebe sich daraus, dass sich durch die zur Verfügung gestellten Informationen ein mehr oder weniger umfassendes Profil mit bestimmten persönlichen Identifizierungsdaten und der Vermögenslage des Betroffenen erstellen lasse. Hinzu komme, dass die Daten der wirtschaftlich Berechtigten durch die freie Einsehbarkeit der Transparenzregisters auch Personen ungehindert zugänglich seien, die sich nicht zum Zwecke der Geldwäschebekämpfung über die materielle und finanzielle Situation eines wirtschaftlichen Eigentümers Kenntnis verschaffen wollten.

Auswirkungen auf die Praxis

Das Urteil des EuGH ist bereits mit seiner Verkündung rechtskräftig, stellt Rödl & Partner fest. Die Entscheidung wirke auch über die konkret entschiedenen Verfahren hinaus, da der EuGH einen Teil der 5. Geldwäscherichtlinie für ungültig erklärt hat. Sowohl die nationalen Gerichte als auch die nationalen Verwaltungsorgane hätten das Urteil umzusetzen. Die vollständige Mitteilung von Rödl & Partner finden Sie hier.

Auf der Website des deutschen Transparenzregisters heißt es in einer Mitteilung vom 30.11.2022: „Stattgabe der Anträge von Mitgliedern der Öffentlichkeit gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GwG auf Einsichtnahme in das Transparenzregister ist aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2022 (Az. C-37/20, C-601/20) bis auf weiteres ausgesetzt“.

Beim DICO Forum am 28.9.2022 in Berlin war im Workshop „Geldwäscheprävention in der Praxis“ seitens Beraterinnen und Berater moniert worden, dass die Qualität der Einträge im Transparenzregister häufig nicht aussagekräftig sei, insbesondere bei Auslagerungen. Es bestünden oft Unstimmigkeiten innerhalb der Daten und beispielsweise seien die wirtschaftlich Berechtigten in vielen Fällen nicht eingetragen.

(ESV/fab)

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