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BFH-Rechtsprechung  
02.12.2016

Events mit oder ohne Betriebsausgabenabzug?

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
Die Grenzen zur steuerlichen Nichtanerkennung oder gar Bestechung sind fließend (Foto: Maksim Shebeko)
Bei der Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden sind die Grenzen zur steuerlichen Nichtanerkennung oder gar Bestechung oft fließend. Der BFH hat nun klargestellt, wann ein steuerliches Abzugsverbot greift.
Etwas entspannter dürften nun Veranstalter sog. Herrenabende aufgrund neuer BFH-Rechtsprechung sein. Denn die Münchner Richter entschieden mit Urteil vom 13. 07.2016 (Az.: VIII R 26/14, veröffentlicht am 30.11.2016), dass Betriebsausgaben für die Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden im Rahmen eines Gartenfests nicht zwingend unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fallen.

Steuerliche Anstandsregeln

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst neben im Gesetz ausdrücklich genannten Regelbeispielen wie Aufwendungen für Jagd oder Fischerei sowie für Segel- oder Motorjachten auch Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“. Das Abzugsverbot soll Steuergerechtigkeit verwirklichen und erfasst auch Aufwendungen, die ausschließlich der Unterhaltung und Bewirtung der Geschäftsfreunde dienen.

Anwaltliche Einladungen zu Herrenabenden

Im nun dazu vom BFH entschiedenen Streitfall hatte eine Rechtsanwaltskanzlei in mehreren Jahren sog. Herrenabende im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners veranstaltet, bei denen bis zu 358 Gäste für Gesamtkosten von jeweils mehr als 20.000 Euro unterhalten und bewirtet wurden. Das zuvor mit dieser Sache befasste Finanzgericht hatte das Abzugsverbot bejaht, weil die Veranstaltungen „Eventcharakter“ gehabt hätten und ein geschlossener Teilnehmerkreis vorgelegen habe.

Eventcharakter allein ist nicht verwerflich

Nach dem Urteil des BFH muss sich demgegenüber aus der Veranstaltung und ihrer Durchführung ergeben, dass Aufwendungen für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation als Betriebsausgaben abgesetzt werden sollen. Die bloße Annahme eines Eventcharakters reiche hierfür nicht aus, da die unter das Abzugsverbot fallenden Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ wie bei den Regelbeispielen „unüblich“ sein müssen. Dies könne aufgrund eines besonderen Orts der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste der Fall sein.

Weiterführende Literatur
Der StBVV Praxiskommentar von Meyer/Goez/Schwamberger ist das ideale Werk zum schnellen Nachschlagen bei den typischen Praxisfragen zur Vergütung der Steuerberater. Die 8. Auflage bringt Sie u.a. zu allen Änderungen durch die StBVV-Novelle 2016 auf den neuesten Stand, beispielsweise zur Vergütungsvereinbarung und zu den Informationspflichten.
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