Aufsichtsräte nehmen den neuen § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG, der die Überwachungspflichten konkretisiert, als Verschärfung ihrer Aufsichtspflichten wahr. Im Rahmen einer aktuell vorgelegten Studie äußerten sich so 94% der Befragten, zugleich begrüßten 88% die Konkretisierung.
Aufsichtsräte nehmen den neuen § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG, der die Überwachungspflichten konkretisiert, als Verschärfung ihrer Aufsichtspflichten wahr. Im Rahmen einer aktuell vorgelegten Studie äußerten sich so 94% der Befragten, zugleich begrüßten 88% die Konkretisierung. Das sind Ergebnisse der Studie „Neue Pflichten für Aufsichtsräte? Awareness-Studie zu § 107 Abs. 3 AktG“, die die Prüfungs- und Beratungsgesellschaft Ernst & Young in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch (WWU Münster) durchgeführt hat. Die Studie basiert auf einer Befragung von Aufsichts- und Verwaltungsräten, Vorständen und Geschäftsführern kapitalmarktorientierter Unternehmen.
Nach § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG tragen Aufsichtsräte die Verantwortung für die Überwachung des Rechnungslegungs- und Prüfungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems sowie des internen Revisionssystems. Eine solche Überwachung schließt den Nachweis der Wirksamkeit der Systeme und Prozesse mit ein.
Hierbei sind die Aufsichtsräte hinsichtlich des Umsetzungsstandes der Anforderungen durch § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG in den Unternehmen deutlich skeptischer als die befragten Vorstände und Geschäftsführer: Während 75% der Aufsichtsräte glauben, dass das Risikomanagementsystem in den Unternehmen effizienter und leistungsfähiger sein könnte, sind nur 33% der Vorstände und Geschäftsführer dieser Meinung. Sogar 81% der Aufsichtsräte halten das interne Kontrollsystem für verbesserungsfähig (Vorstände/Geschäftsführer: 47%). Und schließlich sehen 75% der Aufsichtsräte Verbesserungspotenzial beim internen Revisionssystem und den Rechnungslegungsprozessen; nur 47% der Vorstände und Geschäftsführer sehen hier Umsetzungsdefizite.
Die Aufsichtsräte der meisten großen Unternehmen haben gemäß der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex die komplexen Überwachungsaufgaben Ausschüssen übertragen – beispielsweise Prüfungs- oder Risikoausschüssen – die u.a. aus Experten für Rechnungslegung, Finanzen und interne Kontrollsysteme bestehen. Immerhin 44% der Befragten halten die öffentliche Kritik, die im Zuge der jüngsten Finanz- und Wirtschaftskrise an der Arbeit ihrer Zunft laut wurde, für gerechtfertigt. Deutlich weniger (31%) bezeichnen die Kritik als unberechtigt.
Anfragen zur Studie werden beantwortet unter dag-stefan.rittmeister@de.ey.com. Zu den Anforderungen an den Sachverstand eines Aufsichtsratsmitglieds vgl. zuletzt die COMPLIANCEdigital-News vom 6.5.2010.
Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
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