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30.04.2020

Inkassoverfahren: Änderungen bei Gebühren und Hinweispflichten

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
Die Forderungen müssen säumige Zahler vollständig bedienen, doch die Inkassogebühren sinken. (Foto: H_Ko/stock.adobe.com)
Nach einem Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums sollen Inkassogebühren gesenkt und Hinweispflichten erweitert werden. Die Bundesregierung hat bereits zugestimmt.

Das Gesetz soll Verbraucherinnen und Verbraucher vor unverhältnismäßig hohen Inkassokosten schützen. Neue Hinweispflichten sollen für mehr Transparenz sorgen.

Geschäftsgebühren bei Forderungen sinken

Nach Ansicht des Ministeriums stehen die bisher geforderten Gebühren oft in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand und zur Höhe der Forderung. Die geplanten Änderungen sehen unter anderem Folgendes vor:

  • In der Wertstufe von 50 bis 500 Euro, zu der etwa 60 Prozent aller Fälle gehören, können künftig nur noch 27 Euro statt bisher durchschnittlich 59,40 Euro gefordert werden, wenn die Forderung auf das erste Mahnschreiben beglichen wird. Andernfalls können 54 Euro gefordert werden. Für die Verbraucherinnen und Verbraucher wird das zu einer Entlastung von etwa 12,70 Euro führen.
  • Als weitere Erleichterung für Verbraucherinnen und Verbraucher soll eine Sonderregelung für Kleinforderungen bis zu 50 Euro eingeführt werden, die etwa 23 Prozent aller Fälle ausmachen. In dieser Wertstufe können künftig sogar nur noch 18 Euro gefordert werden, wenn die Forderung auf das erste Mahnschreiben begleichen wird. Andernfalls können 36 Euro gefordert werden. Das bringt eine weitere Entlastung von 7,7 Prozent.

Hinweispflichten zwecks mehr Transparenz

Der Entwurf sieht zudem eine Hinweispflicht vor, damit bereits im Vorhinein erkannt werden kann, welche Inkassokosten im Fall des Verzugs entstehen könnten. Diese Hinweispflicht kann entweder schon beim Vertragsschluss oder spätestens bei einer Mahnung erfüllt werden. Außerdem sind Verbraucher vor dem Abschluss von Zahlungsvereinbarungen auf die dadurch entstehenden Kosten hinzuweisen. Sie müssen vor der Abgabe eines Schuldanerkenntnisses über deren Rechtsfolgen aufgeklärt werden.

Mit weiteren Regelungen soll die Aufsicht über Inkassodienstleister gestärkt werden. Es soll keine Kostendopplung mehr durch Beauftragung von Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten geben.

Den Gesetzentwurf zur „Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften“ finden Sie hier.

Diverse Stellungnahmen hat das Bundesjustizministerium hier zusammengetragen.

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(ESV/fab)

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