Die insolvenzrechtliche Kontroverse um die bedingte Aussetzung der Antragspflicht verschärft sich mit dem nahenden Ende der am 30.9.2020 auslaufenden Regelung. Während sich der Berufsverband der Insolvenzverwalter Deutschlands gegen eine Verlängerung der Aussetzung ausspricht, bezieht der Bundesverband Deutscher Unternehmensberater (BDU) eine ganz andere Position.
Dem BDU geht es vor allem um die Differenzierung zwischen zahlungsunfähigen und überschuldeten Unternehmen. In einem jetzt veröffentlichten Positionspapier vertritt der Verband folgende Positionen:
Die Richtlinie über den präventiven Restrukturierungsrahmen war am 28.3.2019 im Europäischen Parlament beschlossen worden. Ziel des präventiven Restrukturierungsverfahrens ist es, Unternehmen zu sanieren und Arbeitsplätze zu erhalten. Liegt bei einem Unternehmen eine Insolvenzwahrscheinlichkeit vor und ist es gleichwohl bestandsfähig, soll ihm künftig ein vier bis zwölf Monate dauerndes Moratorium gewährt werden können. Eine Einschätzung dazu vom Institut der Wirtschaftsprüfer finden Sie hier.
Vor dem Hintergrund der ab Herbst erwarteten Insolvenzwelle besteht auch im Bundesjustizministerium hektische Betriebsamkeit. Planungen eines Corona-Maßnahmengesetzes II wurden bekannt, wonach nicht nur die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht geplant ist.
In der kommenden Ausgabe der Zeitschrift KSI (5/2020) bringt Autor Robert Buchalik eine grundsätzliche Abschaffung des Insolvenzgrundes der Überschuldung ins Gespräch, dazu einen Schuldenschnitt, der unter bestimmten Voraussetzungen zu schnellen Restschuldbefreiungen führen könnte. Dieses Maßnahmenpaket geht weit über den Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens hinaus. Dem Gesetzentwurf nach soll die Verkürzung auf drei Jahre für alle Insolvenzverfahren gelten, die ab dem 1.10.2020 beantragt werden.
Aus Sicht des Verbands Creditreform zeigt die Abnahme der Insolvenzeröffnungen im Zuge der vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, dass „offenbar auch solche Unternehmen vorläufig der Insolvenz entgangen sind, die – hätte es die Viruskrise nicht gegeben – den Gang zum Insolvenzgericht angetreten hätten“. Hier habe es „möglicherweise unerwünschte Mitnahmeeffekte“ gegeben.
So entstehen durch die Corona-Pandemie auch Schäden, die auf Missbrauch zurückzuführen sind. Doch sollte etwa Trittbrettfahrern beim Kurzarbeitergeld und Betrügern bei Sofort- und Überbrückungshilfen nicht unbedacht ein weiteres Betätigungsfeld etwa durch Restschuldbefreiungen geboten werden.
(ESV/fab)
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