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Folgen der Pandemie  
25.08.2020

Insolvenzrecht im Corona-Umbruch

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern / ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
Wann ist die Zeit reif für einen Insolvenzantrag? Die Einschätzungen weichen stark voneinander ab. (Foto: Elnur/stock.adobe.com)
Die Diskussion über eine Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht hat Fahrt aufgenommen – hinter den Kulissen ist weit mehr in Vorbereitung.

Die insolvenzrechtliche Kontroverse um die bedingte Aussetzung der Antragspflicht verschärft sich mit dem nahenden Ende der am 30.9.2020 auslaufenden Regelung. Während sich der Berufsverband der Insolvenzverwalter Deutschlands gegen eine Verlängerung der Aussetzung ausspricht, bezieht der Bundesverband Deutscher Unternehmensberater (BDU) eine ganz andere Position.

Differenzierung zwischen zahlungsunfähig und überschuldet

Dem BDU geht es vor allem um die Differenzierung zwischen zahlungsunfähigen und überschuldeten Unternehmen. In einem jetzt veröffentlichten Positionspapier vertritt der Verband folgende Positionen:

  • Die bedingte Aussetzung der Insolvenzantragspflichten war „genau richtig, um große Schäden für die deutsche Wirtschaft zu vermeiden“.
  • Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit sollte nicht über den 30.9.2020 hinaus verlängert werden.
  • Aber: Überschuldeten Unternehmen, die ihren Verpflichtungen nachkommen, sollte mehr Zeit gewährt werden. Daher sollte die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung bis zum 31.3.2021 verlängert werden.
  • Der „Präventive Restrukturierungsrahmen“ sollte bis zum 1.4.2021 in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Richtlinie über den präventiven Restrukturierungsrahmen war am 28.3.2019 im Europäischen Parlament beschlossen worden. Ziel des präventiven Restrukturierungsverfahrens ist es, Unternehmen zu sanieren und Arbeitsplätze zu erhalten. Liegt bei einem Unternehmen eine Insolvenzwahrscheinlichkeit vor und ist es gleichwohl bestandsfähig, soll ihm künftig ein vier bis zwölf Monate dauerndes Moratorium gewährt werden können. Eine Einschätzung dazu vom Institut der Wirtschaftsprüfer finden Sie hier.

Gesetzgebung im Stresstest

Vor dem Hintergrund der ab Herbst erwarteten Insolvenzwelle besteht auch im Bundesjustizministerium hektische Betriebsamkeit. Planungen eines Corona-Maßnahmengesetzes II wurden bekannt, wonach nicht nur die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht geplant ist.

In der kommenden Ausgabe der Zeitschrift KSI (5/2020) bringt Autor Robert Buchalik eine grundsätzliche Abschaffung des Insolvenzgrundes der Überschuldung ins Gespräch, dazu einen Schuldenschnitt, der unter bestimmten Voraussetzungen zu schnellen Restschuldbefreiungen führen könnte. Dieses Maßnahmenpaket geht weit über den Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens hinaus. Dem Gesetzentwurf nach soll die Verkürzung auf drei Jahre für alle Insolvenzverfahren gelten, die ab dem 1.10.2020 beantragt werden.

Corona-Schäden durch Missbrauch

Aus Sicht des Verbands Creditreform zeigt die Abnahme der Insolvenzeröffnungen im Zuge der vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, dass „offenbar auch solche Unternehmen vorläufig der Insolvenz entgangen sind, die – hätte es die Viruskrise nicht gegeben – den Gang zum Insolvenzgericht angetreten hätten“. Hier habe es „möglicherweise unerwünschte Mitnahmeeffekte“ gegeben.

So entstehen durch die Corona-Pandemie auch Schäden, die auf Missbrauch zurückzuführen sind. Doch sollte etwa Trittbrettfahrern beim Kurzarbeitergeld und Betrügern bei Sofort- und Überbrückungshilfen nicht unbedacht ein weiteres Betätigungsfeld etwa durch Restschuldbefreiungen geboten werden.

(ESV/fab)

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Corona-Pandemie und die Folgen 17.08.2020
Insolvenzrecht: Kontroverse um bedingte Aussetzung der Antragspflicht
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Studie 22.07.2020
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