Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat das neue Rundschreiben zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Investmentgesellschaften (InvMaRisk) veröffentlicht.
Das Rundschreiben gibt laut Aufsichtsbehörde einen auf Grundlage des § 9 a Investmentgesetz (InvG) flexiblen und praxisnahen Rahmen für die Ausgestaltung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation von Kapitalanlagegesellschaften und selbstverwaltenden Investmentaktiengesellschaften vor. Es konkretisiert dabei § 9 a InvG und setzt gleichzeitig die Anforderungen der OGAW-IV-Richtlinie der EU (UCITS) in nationales Recht um.
Die InvMaRisk sind eng an die bisher für Investmentgesellschaften relevanten MaRisk (BA) angelehnt. Sie enthalten wie diese allgemeine und besondere Anforderungen. Dabei werde, heißt es in den Vorbemerkungen des Rundschreibens, durch zahlreiche Öffnungsklauseln der heterogenen Struktur der Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften Rechnung getragen.
Zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation gehört laut Rundschreiben an erster Stelle ein. angemessenes Risikomanagementsystem. Gefordert wird hier ein Management aller für die Gesellschaft wesentlichen Risiken (Adressenausfallrisiken, Marktpreisrisiken, Liquiditätsrisiken, operationelle Risiken einschließlich Rechts- und Reputationsrisiken). Dabei sind Risiken sowohl für jedes Investmentvermögen (Gesamtrisikoprofil des Investmentvermögens) als auch auf der Ebene der Gesellschaft (Gesamtrisikoprofil aller Investmentvermögen und der Gesellschaft) zu erfassen. Weitere Punkte sind geeignete Regelungen für die persönlichen Geschäfte der Mitarbeiter, geeignete Regelungen für die Anlage des eigenen Vermögens in Finanzinstrumenten, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung, Regelungen zu Verfahrensweisen bei Auslagerungen, eine angemessene Dokumentation sowie angemessene Kontrollverfahren einschließlich Interner Revision.
Die Anforderungen des Rundschreibens sind von allen Kapitalgesellschaften im Sinne von § 6 Abs. 1 InvG zu beachten. Für die Umsetzung gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Rundschreibens (mit Ausnahme des Abschnitts 10). Die in Abschnitt 10 enthaltenen Anforderungen müssen bis spätestens 30. Juni 2011 umgesetzt sein. Abschlussprüfer haben die erfolgten Umsetzungsschritte in der nächsten Abschlussprüfung darzustellen.
Weitere Informationen und Download des Rundschreibens 5/2010 (WA): 04. Februar 2010
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: