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Kodex-Verstoß als unlautere Handlung?

Ein Verhalten, das gegen einen Verhaltenskodex eines Unternehmensverbands verstößt, stellt nicht bereits deshalb eine unlautere geschäftliche Handlung dar. Verbands-Regelwerke haben für die Frage der Unlauterkeit allenfalls eine indizielle Bedeutung.

Dies hat der BGH in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 9.9.2010 (Az.: I ZR 157/08, DB 2011 S. 649) entschieden. Für die Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten als unlauter i.S. von § 3 UWG 2004 bzw. § 3 Abs. 1 UWG 2008 zu werten ist, kann verbandsseitig aufgestellten Regeln demnach zwar unter Umständen entnommen werden, ob innerhalb der in Rede stehenden Verkehrskreise eine bestimmte tatsächliche Übung herrscht. Aus dem Bestehen einer tatsächlichen Übung folge aber noch nicht, dass ein von dieser Übung abweichendes Verhalten ohne weiteres als unlauter anzusehen ist. Der Wettbewerb würde in bedenklicher Weise beschränkt, wenn das Übliche zur Norm erhoben würde.

Auch nach Umsetzung der RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken sind Verstöße gegen einen Verhaltenskodex, zu dem sich Verkehrsbeteiligte verpflichtet haben (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UWG 2008), oder Verstöße gegen die fachliche Sorgfalt (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG 2008) nicht bereits als solche unlauter. Auch die Richtlinie zieht diesen Schluss nicht, sondern sieht – so der BFH – nur bestimmte Fälle des Nichteinhaltens von Verhaltenskodizes als unlauter an.

Im Streitfall hatte der Verein „Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie“ geklagt, weil ein Arzneimittelvertrieb (nicht Mitglied des Vereins) unter dem Titel "Arzt-Seminare 2007" jeweils etwa dreistündige, für die Teilnehmer kostenlose Veranstaltungen zu gebührenrechtlichen Fragen angeboten hatte, die sich an Ärzte und deren mit der Gebührenabrechnung befasste Mitarbeiter richteten. Der Verein hatte beanstandet, dieses Verhalten stehe insbesondere in Widerspruch zu dem von ihm beschlossenen „FS Arzneimittelindustrie-Kodex“. Dieser Kodex sehe in § 21 Abs. 2 unter der Überschrift „Geschenke“ vor, dass im Rahmen einer nicht produktbezogenen Werbung Geschenke nur zu besonderen Anlässen (z. B. Praxiseröffnung, Jubiläen) gewährt werden dürften, wenn sie sich in einem sozialadäquaten Rahmen hielten und zur Verwendung in der beruflichen Praxis bestimmt seien. Der BGH entschied wie oben angegeben.

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern

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