Mittlerweile erfolgen aus Renditeaspekten auch Direktbeteiligungen an anderen Unternehmen, führt die Unternehmensberatung Rödl & Partner in einem Interview mit Expertinnen und Experten aus. Erfolgreich werde ein Family Office langfristig nur sein, wenn es professionell mit entsprechenden Strukturen aufgestellt ist und auch so handelt. Dabei seien zahlreiche Punkte zu beachten, zu den die Befragten Anna Luce, Isabelle Pernegger, Dr. Oliver Schmitt und Michael Wiehl wie folgt Stellung nehmen.
Family Offices investieren eher passiv im Kapitalmarkt und in Immobilien oder Agrarinvestments. Seit einiger Zeit ist aber ein Trend zu aktiveren Investments wie Private Equity, Venture Capital und klassischen Direktbeteiligungen zu erkennen. Hintergrund: Seit der Finanzmarktkrise besteht ein stärkeres Misstrauen gegenüber Banken und strukturierten Finanzprodukten. Hinzu kommen fehlende Transparenz und der Mangel an direkter Kontrolle.
Direktinvestitionen bieten größere Flexibilität bei der Vermögensanlage. Wichtig ist dabei Branchenerfahrung, zum Teil auch operative Führung und insbesondere eine ganz andere Herangehensweise an den Auswahl- und Beteiligungsprozess. Auch für Family Offices sollte eine klare Anlagestrategie bestehen. Es sollte nicht rein opportunistisch investiert werden.
Ob ein Family Office erfolgreich ist, hängt auch davon ab, dass es über Generationen hinweg so aufgesetzt ist, dass das Kapital auch für die nachfolgenden Generationen erhalten und bestenfalls vermehrt wird. Bevor also ein Family Office gegründet wird, sollte sich die Familie im Klaren über die Ziele des Family Office sein und sich klare langfristige Governance-Strukturen geben. Wichtige Aspekte sind dabei, wie Entscheidungen im Family Office getroffen werden, wer welche Kompetenzen hat, wer überhaupt Gesellschafter des Family Office sein kann und ob Verfügungen über Anteile an dem Family Office möglich sind.
Als Incentivierungsmodell bietet sich der „Gesellschafter auf Zeit” an. Hierbei wird der Manager Gesellschafter der Zielgesellschaft. Am Ende seiner Tätigkeit ist diese Beteiligung dann wieder zurückzugeben. Der Manager wird während seiner Gesellschafterstellung am laufenden Gewinn beteiligt, nicht jedoch an der Wertsteigerung des Unternehmens. Sollte der Manager hingegen nicht am laufenden Gewinn, sondern doch an der Wertsteigerung der Zielgesellschaft beteiligt werden, indem er die Geschäftsanteile später gewinnbringend veräußern kann, sollte für die Kaufpreisermittlung ein langfristiger Betrachtungszeitraum gewählt werden.
Die typische Erwerberstruktur besteht regelmäßig aus einer zwei- oder mehrstufigen Holding-Struktur. Bei der zweistufigen Holding-Struktur erwirbt das Family Office die Anteile an der Zielgesellschaft durch eine eigens zu diesem Zweck gegründete Akquisitionsgesellschaft. Deren Anteilseigener ist wiederum eine zwischengeschaltete Holdinggesellschaft. Die Wahl der Erwerberstruktur hängt vor allem auch von steuerlichen Aspekten, kapitalmarktrechtlichen Besonderheiten und der möglichen Finanzierung der Transaktion durch Fremdkapitalgeber ab.
Bei einer Minderheitsbeteiligung an der Zielgesellschaft ist insbesondere auf ausreichende Einflussnahmemöglichkeiten und Mitspracherechte als Gesellschafter zu achten. Über die zwingenden gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Minderheitsgesellschaftern hinaus sollte das Family Office durch Vereinbarungen im Beteiligungsvertrag oder der Satzung der Zielgesellschaft weitere Regelungen zum Schutz seines Investments verlangen. Hierzu zählen vor allem Zustimmungsvorbehalte für bestimmte Maßnahmen der Geschäftsführung oder der Gesellschafter, die Einräumung von bestimmten Sonderrechten, die Etablierung eines Beirats bei der Zielgesellschaft, deren Besetzung das Family Office mitbestimmt, und Regelungen zum Verwässerungsschutz.
Zumindest für Single Family Offices gilt in der Regel, dass sie, auch wenn sie Bank- und Finanzdienstleistungen erbringen, im Regelfall keine Erlaubnis benötigen. Dies gilt jedoch nur, sofern und solange sie nur das Vermögen einer einzigen Familie anlegen und verwalten. Bei Multi Family Offices hingegen liegt meist eine erlaubnispflichtige Tätigkeit vor. Es sollte jedoch im Einzelfall geprüft werden, ob eine Erlaubnis nach dem KWG benötigt wird. Zu beachten ist auch, dass bereits die Erbringung einer einzigen erlaubnispflichtigen Tätigkeit durch das Family Office dazu führen kann, dass auch die eigentlich nicht erlaubnispflichten Bankgeschäfte einer Erlaubnis nach dem KWG bedürfen.
Weitere Details sind dem vollständigen Interview auf der Website von Rödl & Partner zu entnehmen.
(ESV/fab)
Family Business GovernanceHerausgegeben von: Dr. Alexander Koeberle-Schmid, Dipl.-Kfm. Hans-Jürgen Fahrion, Prof. Dr. Peter WittFamilienunternehmen sind eine tragende Säule der deutschen Wirtschaft. Ihr Erfolg steht und fällt mit einer Führung, die die Besonderheiten von Familie und Unternehmen berücksichtigt, die Vertrauen in das Management schafft und die Einigkeit der Inhaber fördert.
Die erste Wahl für Familienunternehmen mit sorgfältig aktualisierten und zahlreichen neuen Beiträgen aus Forschung, Beratung und Praxis, mit aufschlussreichen Experteninterviews und einem ausführlichen Leitfaden zur Erstellung einer Familienverfassung. |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: