Eine neue Insolvenzkultur soll mit dem in Vorbereitung befindlichen ESUG (Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) entstehen. Es schließt die erste Stufe der so genannten großen Insolvenzrechtsreform ab, die zweite Stufe wurde soeben angekündigt.
Am 7. April hat das BMJ seine Pläne für die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform präzisiert. Diese zweite Stufe der Reform gilt dem Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren. Das Verfahren der Restschuldbefreiung soll von sechs Jahren auf drei Jahre verkürzt werden. Damit werde das wirtschaftliche Potenzial so schnell wie möglich reaktiviert. Es müsse aber, so das BMJ, gezielte Anreize geben, möglichst viele Schulden zu begleichen, damit die beschleunigte Restschuldbefreiung auch im Interesse der Gläubiger ist. Daher soll eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren nur möglich sein, wenn in dieser Zeit die Verfahrenskosten und ein bestimmter Anteil der Schulden beglichen werden. Zu denken sei an eine Quote von etwa einem Viertel. Erfüllt der Schuldner nicht diese Voraussetzungen, soll es wie bisher erst nach sechs Jahren zur Restschuldbefreiung kommen.
Zuvor wird es aber darum gehen, den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) im aktuell anstehenden Gesetzgebungsverfahren zu verabschieden. Das ESUG (vgl. dazu einen Vorbericht auf COMPLIANCEdigital vom hier).
Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
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