Bereits seit dem 2.7.2023 gilt in Deutschland das HinSchG, mit dem es Beschäftigten ermöglicht werden soll, Gesetzesverstöße in ihrem Unternehmen vertraulich zu melden. Dieses Gesetz wurde nun Mitte Dezember 2023 erheblich erweitert.
Während zunächst nur Unternehmen ab 250 Beschäftigten verpflichtet waren, eine interne Meldestelle einzurichten, müssen nun auch Unternehmen ab 50 Beschäftigten das Gesetz anwenden, damit die Beschäftigten ihre vertraulichen Meldungen an eine gesondert benannte Stelle abgeben können. Die Regelung gilt weiterhin unabhängig von der Rechtsform.
Bei nicht gesetzeskonformer Umsetzung des HinSchG drohen hohe Bußgelder, die Bußgeldvorschrift des HinSchG trat im Dezember 2023 in Kraft. Damit können nun Bußgelder von bis zu 50.000 Euro verhängt werden, soweit die gesetzlichen Vorgaben nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt werden.
Sofern noch keine interne Meldestelle eingerichtet ist, sollte dies schnellst möglich nachgeholt werden. Das Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsnetzwerk PKF Deutschland empfiehlt, auf eine webbasierte Lösung zurückzugreifen.
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