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MicroBilG mit Entlastungen für Kleinstkapitalgesellschaften beschlossen

Der Bundestag hat am 29. November 2012 das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) beschlossen. Es sieht weitreichende Entlastungen von Rechnungslegungspflichten vor (BT-Drucks. 17/11702).

Hierbei handelt es sich um ein sog. Einspruchsgesetz und nicht um ein Zustimmungsgesetz. Das heißt: Der Bundesrat kann lediglich einen Einspruch gegen das Gesetz einlegen, den der Bundestag zurückweisen kann. In den vom Bundestag verabschiedeten Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften sieht das BMJ in einer ausführlichen Meldung vom 30. November 2012 einen wichtiger Schritt zur Entlastung von Unternehmen von bürokratischen Belastungen bei der Rechnungslegung und der Offenlegung von Rechnungsunterlagen für das elektronische Handelsregister. Das Gesetz reduziert für Kleinstunternehmen den Umfang der Daten, die in den Jahresabschluss aufgenommen werden müssen, erheblich. Davon werden alle Kleinstkapitalgesellschaften erfasst, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten: Umsatzerlöse bis 700 000 €, Bilanzsumme bis 350 000 € sowie durchschnittlich 10 beschäftigte Arbeitnehmer.

Die Neuregelungen (zur Übersicht vgl. die Vorberichterstattung, insbesondere die Nachricht auf COMPLIANCEdigital vom 11. September 2012) werden für alle Geschäftsjahre gelten, deren Abschlussstichtag nach dem 30. Dezember 2012 liegt. Inhaltlich sieht das Gesetz folgende wesentlichen Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung vor:

  • Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (u.a. zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen.
  • Darüber hinaus werden weitere Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt (z. B. vereinfachte Gliederungsschemata).
  • Kleinstkapitalgesellschaften können künftig wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens wird die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung vorgeschrieben. Im Fall der Hinterlegung können Dritte – wie in der Richtlinie vorgegeben – auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten.

Hinweis: In einem zweiten Schritt und unabhängig von diesem Gesetzgebungsvorhaben sollen noch in dieser Legislaturperiode gestaffelt nach der Größe des Unternehmens die Sanktionen bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen in Zukunft deutlich zurückgeführt werden. Der dazu ergangene Entschließungsantrag des Bundestags fordert eine substanzielle Senkung der Mindestordnungsgelder für Kleinstkapitalgesellschaften bzw. kleine Kapitalgesellschaften von gegenwärtig 2.500 auf 500 € bzw. 1.000 €. Er fordert außerdem,

  • im Gesetz ausdrücklich das Verschulden als Voraussetzung für ein Ordnungsgeld vorzusehen und ggf. Kriterien für das Verschulden zu regeln,
  • eine Regelung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzuführen, um unbillige Härten abzumildern
  • sowie ein Verfahren einzuführen, das in Fällen divergierender Rechtsprechung zu grundsätzlichen Fragen des Ordnungsgeldverfahrens ermöglicht, eine einheitliche Rechtsprechung zu erreichen.

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern

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