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Sars-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht  
26.01.2021

Mobiles Arbeiten: Arbeitgeber müssen Homeoffice anbieten, wo es möglich ist

ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
Die Datenschutzbestimmungen gelten auch im Homeoffice. (Foto: peshkova/stock.adobe.com)
Arbeitgeber in Deutschland sind ab dem 27.1.2021 verpflichtet, Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen – überall dort, wo es möglich ist, und sofern die Tätigkeiten es zulassen.

Bund und Ländern hatten die weitgehende Nutzung von Homeoffice-Möglichkeiten angesichts der pandemischen Lage in ihrem Beschluss vom 19.1.2021 verankert.

Mittlerweile ist auch die entsprechende Verordnung des Bundesarbeitsministeriums vom 21.1.2021 veröffentlicht. Diese Verordnung ist bis zum 15.3.2021 befristet. Die für das Homeoffice relevante Maßnahmen in der aktuellen Sars-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung lautet:

  • Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Antworten zu den häufigsten Fragen auch zum Thema Homeoffice hat das BMAS hier veröffentlicht. Darin beruft sich das Ministerium auf eine im Januar 2021 veröffentlichte Studie des Institute of Labor Economics (IZA) unter dem Titel „Der Effekt von Heimarbeit auf die Entwicklung der Covid-19-Pandemie in Deutschland“. Demnach kommen die Autoren zu dem Ergebnis, dass eine Erhöhung der Homeoffice-Quote ein „sehr sinnvoller Weg wäre, um die Infektionszahlen zu drücken“. So würde beispielsweise eine dauerhafte Erhöhung der Homeoffice-Quote von angenommenen 25 Prozent um 10 Prozentpunkte ab Ende Januar dazu führen, dass die Zahl der Neuinfektionen Ende Februar um gut ein Viertel niedriger wäre. Das IZA wird von der Deutschen-Post-Stiftung gefördert.

Mobiles Arbeiten während und nach der Pandemie 20.01.2021
Homeoffice: Worum es geht und wo wir stehen (Teil 1)
Die öffentliche Diskussion um Homeoffice und mobiles Arbeiten gewinnt an Dynamik. In ersten Staaten innerhalb der EU gibt es bereits Verpflichtungen, während der Pandemie von zuhause aus zu arbeiten, sofern dies möglich ist. mehr …

Weitere Punkte aus der FAQ des BMAS:

  • Die Entscheidung über die Eignung oder entgegenstehende Gründe für Homeoffice trifft der Arbeitgeber.
  • Viele Tätigkeiten etwa in Produktion, Dienstleistung, Handel, Logistik lassen eine Ausführung im Homeoffice nicht zu. Betriebstechnische Gründe, die gegen eine Verlagerung ins Homeoffice sprechen, können auch in Betracht kommen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden. Beispiele: Nebentätigkeiten wie die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post, die Bearbeitung des Warenein- und Ausgangs, Schalter- und Kassendienste bei weiterhin erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten, Materialausgabe, Reparatur- und Wartungsaufgaben etwa im IT-Service, Hausmeisterdienste und Notdienste zur Aufrechterhaltung des Betriebs, unter Umständen auch die Sicherstellung der Ersten Hilfe im Betrieb.
  • Technische oder organisatorische Gründe wie die Nichtverfügbarkeit benötigter IT-Ausstattung, notwendige Veränderung der Arbeitsorganisation oder unzureichende Qualifizierung der betroffenen Beschäftigten können i.d.R. nur vorübergehend bis zur Beseitigung des Verhinderungsgrunds angeführt werden. Ggf. können auch besondere Anforderungen des Datenschutzes und des Schutzes von Betriebsgeheimnissen gegen die Ausführung von Tätigkeiten im Homeoffice sprechen.
  • Arbeiten von zu Hause ist auch weiterhin an die Zustimmung der Beschäftigten geknüpft. Eine abweichende Festlegung des vertraglichen Arbeitsortes bedarf in jedem Fall einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten oder einer Betriebsvereinbarung.
  • Wenn der Arbeitgeber Homeoffice verweigert, obwohl Arbeiten von zu Hause aus möglich wären, sollten die Beschäftigten zunächst mit dem Arbeitgeber darüber sprechen. Sie können sich auch an ihre betriebliche Interessenvertretung wenden oder Kontakt mit den Arbeitsschutzbehörden aufnehmen. Auf Verlangen der Arbeitsschutzbehörde muss der Arbeitgeber die Gründe darlegen, weshalb Homeoffice nicht möglich ist.
  • Das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitszeitgesetz finden auch bei Arbeit im Homeoffice Anwendung.
  • Grundsätzlich ist der Arbeitgeber auch für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit im Homeoffice verantwortlich. Es bietet sich an, gemeinsam zu vereinbaren, ob und unter welchen Bedingungen Arbeitsmittel durch die Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden können. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz im Homeoffice in die Gefährdungsbeurteilung einbeziehen und die notwendige Ausstattung festlegen. Er hat auch für die sichere Verwendung der Arbeitsmittel Sorge zu tragen.
  • Nach der Verordnung ist der Arbeitgeber gehalten, Homeoffice dann anzubieten, wenn die Tätigkeiten es zulassen. Dabei handelt es sich um die vollwertige Erbringung der Arbeitsleistung. Der Umstand, dass im Homeoffice gearbeitet wird, rechtfertigt eine Kürzung des Entgelts für die Tätigkeit nicht.
  • Auch im Homeoffice müssen die Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung eingehalten werden. Es muss sichergestellt sein, dass niemand unbefugt Daten oder Unterlagen einsehen kann.
(ESV/fab)

Pandemie-Leitfaden für Unternehmen

Autorin: Regine Kraus-Baumann

Die Corona-Pandemie hat zu drastischen Veränderungen im Alltag und im Arbeitsleben geführt. Was ist zu tun, wenn Geschäfte schließen, Umsätze und Lieferketten wegbrechen, Mitarbeiter ausfallen und Maßnahmen wie Kurzarbeit und Home-Office zu ergreifen sind? Jedes Unternehmen sollte jetzt auf neue Krisenlagen optimal vorbereitet sein.

Einen flexibel anpassbaren Operationsplan präsentiert Ihnen dieser von der TASCO Revision und Beratung GmbH initiierte und von Regine Kraus-Baumann verfasste Leitfaden – einschließlich Entscheidungsmatrix mit klaren Trigger-Points: „Gefährdungssituation – Risiko – Maßnahme“. Im Fokus stehen u.a.

  • Bestimmung kritischer Ressourcen als Basis jedes Maßnahmenpakets,
  • Installieren eines Frühwarnsystems, das insb. die Kommunikationsketten festgelegt,
  • Aufbau und Aufgaben des Krisenstabs und seiner Mitglieder,
  • Umsetzung des Operationsplans, der Gefährdungsanalyse und des Maßnahmenkatalogs,
  • Recovery und wie Sie systematisch Wege zurück zur Normalität einschlagen.

Alle vorgestellten Checklisten und Handlungsschritte sind sowohl nach Organisationseinheiten (z.B. Pandemiebeauftragter, Personalleitung, PR-Abteilung) als auch nach Themen (z.B. Informationsbeschaffung, personelle oder medizinische Maßnahmen) gegliedert.

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