Zumindest für deutsche Kapitalgesellschaften stand bisher für Arbeitsrechtler außer Frage, dass Vertreterinnen eines Gesellschaftsorgans im Falle der Schwangerschaft keinen besonderen Kündigungsschutz genießen. Neue Rechtsprechung des EuGH erfordert ein Umdenken.
Zumindest für deutsche Kapitalgesellschaften stand bisher für Arbeitsrechtler außer Frage, dass Vertreterinnen eines Gesellschaftsorgans im Falle der Schwangerschaft keinen besonderen Kündigungsschutz genießen. Neue Rechtsprechung des EuGH erfordert ein Umdenken. Denn mit seiner „Danosa“-Entscheidung hat der EuGH das Kündigungs- und Abberufungsverbot für Schwangere auf GmbH-Geschäftsführerinnen und Vorstände ausgedehnt (Urteil vom 11.11.2010, Az.: C-232/09, ergangen für den Fall einer schwangeren Geschäftsführerin einer lettischen Kapitalgesellschaft).
Nach der Auffassung von Manfred Becker (Fachanwalt für Arbeitsrecht von der Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle in Bonn) gilt die EuGH-Entscheidung immer dann, wenn eine Geschäftsführerin nicht zugleich als Gesellschafter gesellschaftsrechtlich bestimmend beteiligt ist. Damit dürften vor allem Fremdgeschäftsführerinnen vom weit gefassten europäischen Arbeitnehmerbegriff profitieren (mehr dazu unter www.ehm-kanzlei.de).
Hingegen kann der Vorstand einer Aktiengesellschaft, der seine Tätigkeit in der Regel weisungsfrei ausübt, gem. § 84 Abs. 3 AktG nur aus wichtigem Grund abberufen werden. In der Schwangerschaft einen wichtigen Grund zu sehen, liegt zwar nahe. Andererseits könnte eine Abberufung wegen einer Schwangerschaft aber als eine geschlechtsbezogene Diskriminierung und damit unzulässig gewertet werden.
Fest steht für Becker aber, dass das Mutterschutzgesetz künftig zwingend europarechtskonform ausgelegt werden muss. Weiter abzuwarten bleibe, ob sich Organvertreterinnen in Zukunft außerdem auf Elternzeit werden berufen können, sei es nun hergeleitet aus dem Arbeitnehmerbegriff oder aus diskriminierungsrechtlichen Gründen.
Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.