Für die rechtsfähige GbR wird es künftig die Möglichkeit geben, durch eine Eintragung im Gesellschaftsregister als eingetragene GbR (eGbR) aufzutreten. Diese Eintragung soll vor allem den Nachweis über die Existenz und über Vertretungsregeln im Außenauftritt erleichtern. Die Eintragung wird freiwillig sein. Nur für bestimmte GbRs (so bei Grundbesitz-GbRs) wird sie verpflichtend vorgeschrieben sein.
Sie wird immer dann Anwendung finden, wenn die GbR selbst nicht nach außen auftritt, sondern lediglich das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern regelt. Die nicht rechtsfähige GbR darf über kein Vermögen verfügen. Die Beratungsgesellschaft PKF zeigt hier, was auf GbRs durch die Gesetzesänderung zukommt und gibt Handlungsempfehlungen.
Auch für andere Personengesellschaftsformen bringt das MoPeG weitreichende Änderungen mit sich: So wird durch das MoPeG die bisherige Stimmgewichtung und Gewinn- und Verlustverteilung nach Köpfen abgeschafft. Künftig wird die in der Praxis bereits gebräuchliche Regelung verankert, nach der die Beteiligungsverhältnisse für die Stimmen und die Gewinnanteile maßgeblich sind. Ferner wird das Beschlussmängelrecht grundlegend neu gestaltet und dem Recht der Kapitalgesellschaften angeglichen, weshalb Beschlussmängel künftig durch eine befristete Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden müssen.
Wie bisher können Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften abweichende Regelungen vorsehen. Gerade deshalb sollten bestehende Gesellschaftsverträge mit den geänderten gesetzlichen Regelungen verglichen werden. Es kann in vielen Gesellschaftsverträgen Paragrafen geben, für die das Gesetz künftig konkrete Vorgaben macht, die aber von den Gesellschaftern bislang nicht oder nur unzureichend bedacht wurden.
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Die GbR im UmsatzsteuerrechtAutor: Herbert FittkauVerträge optimieren, Steuervorteile nutzen
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