BGH, Urt. v. 23.09.2014 – VI ZR 358/13 –
Bewertungen in einem Ärzteportal in Form von Freitext und Schulnoten kein Verstoß gegen das Datenschutzrecht
Der sechste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat sich nach dem spickmichUrteil von 2009 erneut mit der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Bewertungsplattformen beschäftigt. Die Richter lehnten die Revision des gegen die Aufnahme in die Datenbank klagenden Arztes ab. Auf dem Arztsuche und Bewertungsportal werden die sogenannten „Basisdaten“ von Ärzten und Trägern anderer Heilberufe vorgehalten. Nutzer können in einem ohne Zutun des betroffenen Arztes zusammengestellten Profil die aus allgemein zugänglichen Quellen stammenden Informationen wie den Namen, die Fachrichtung, die Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten einsehen und Bewertungen in Form von Schulnoten und Freitextkommentaren vornehmen. Die Nutzung des Portals erfordert eine Registrierung einschließlich der Angabe einer E-Mailadresse, sie ist jedoch grundsätzlich anonym möglich.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2015.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-01-14 |
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