Der HFA hat am 09.09.2010 eine Änderung der Tz. 39 der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Übergangsregelungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (IDW RS HFA 28) verabschiedet.
Tz. 39 befasst sich mit der Auslegung des Artikels 67 Abs. 1 Satz 2 und 3 EGHGB. Danach dürfen Rückstellungen, die aufgrund der durch das BilMoG geänderten Bewertungsvorschriften überdotiert sind und dementsprechend grundsätzlich teilweise aufzulösen wären, beibehalten werden, soweit der Betrag der Überdeckung bis spätestens zum 31.12.2024 wieder zugeführt werden müsste; wird von der Beibehaltungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, sind die aus der Auflösung resultierenden Beträge unmittelbar, d.h. erfolgsneutral, in die Gewinnrücklagen einzustellen.
Die bisherige Fassung der Tz. 39 sah vor, dass im Fall der teilweisen Auflösung einer Rückstellung der gesamte Betrag der Überdeckung unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen ist. Das Gesetz lässt indes auch eine Auslegung zu, dass nur der Teilbetrag der Überdeckung, der bis spätestens zum 31.12.2024 wieder zugeführt werden müsste, erfolgsneutral aufzulösen ist, während der Teilbetrag der Überdeckung, der erst nach dem 31.12.2024 wieder zugeführt werden muss, erfolgswirksam aufzulösen und als außerordentlicher Ertrag (Artikel 67 Abs. 7 EGHGB) zu erfassen ist. Die neue Tz. 39 sieht beide Verfahrensweisen als alternativ zulässig an.
Der Wortlaut der neuen Textziffer wird in Heft 10/2010 der IDW Fachnachrichten sowie im WPg Supplement 4/2010 abgedruckt.
Weitere Informationen:Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW)
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