Seit dem 30. November 2011 ist das Ausmaß der geplanten Novellierung der gesetzlichen Abschlussprüfung auf europäischer Ebene bekannt. Wird der Mittelstand profitieren?
Auf die im EU-Grünbuch vom 13. Oktober 2010 (vgl. die Nachricht auf COMPLIANCEdigital vom 13. Oktober 2010)
noch enthaltenen Vorstellungen zur Übertragung der Prüfungsauftragsvergabe auf eine hoheitliche Behörde oder zu zwingenden Joint Audits wurde zwar verzichtet. Die nach neuem Stand nunmehr beabsichtigten Regulierungsmaßnahmen der EU-Kommission weisen aber auch so noch reichlich Zündstoff auf.
Kernstück ist zunächst der Vorschlag für eine VO zur Prüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse (sog. Public Interest Entities (PIE)). Hiervon betroffen ist einerseits die externe Pflichtrotation einer Prüfungsgesellschaft nach regelmäßig sechs Jahren (maximal 12 Jahre bei fakultativem Joint Audit und Antrag auf Verlängerung durch das zu prüfende Unternehmen) unter Berücksichtigung einer vierjährigen Cooling-Off-Periode. Andererseits steht die grundsätzliche Trennung des Prüfungs- und („prüfungsfremden“) Beratungsgeschäft zur Diskussion.
Ein zweiter Vorschlag betrifft Änderungen zur Achten EG-Richtlinie:
• So ist die Änderung der Eigentumsvorschriften von Prüfungsgesellschaften mit dem Ziel angedacht, einen einfacheren Zugang zu externen Finanzierungsquellen zu schaffen.
• Ferner soll es einen „Pass“ für Prüfungsgesellschaften und Abschlussprüfer geben, damit mitgliedstaatenübergreifende Abschlussprüfungen (insbesondere für kleinere und mittelgroße Prüfungsgesellschaften) vereinfacht werden.
• Ein weiteres Anliegen der EU-Kommission ist die Stärkung der behördlichen Zusammenarbeit, so auf den Gebieten der Ausbildungsanforderungen und des innereuropäischen Zulassungsverfahrens sowie der Berufsaufsicht und Qualitätssicherung.
• Gefordert wird insbesondere eine stärkere Berücksichtigung des „Think-Small-First“-Gedankens in der Abschlussprüfung – in der Konsequenz bedeutet das an die Größe des zu prüfenden Unternehmens angepasste Prüfungsstandards und mithin -umfänge (sofern das kleine bzw. mittelständische Unternehmen nicht der PIE-Kategorie zuzuordnen ist).
Der Mittelstand darf also auf Entlastungen hoffen.
Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
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