Entsprechend hoch sind hierzulande die Erwartungen des Gesetzgebers, Risiken in Lieferketten angemessen zu identifizieren, wirksame Maßnahmen zu ergreifen und darüber zu berichten, stellt das Beratungsunternehmen Rödl & Partner fest. Das betreffe nicht nur Menschenrechte, sondern insbesondere auch Arbeitsnormen und Umweltfragen. Für die Umsetzung nennt Rödl & Partner die folgenden Aspekte:
Zu berücksichtigen seien Risikoanalysen, Präventivmaßnahmen, Abhilfemaßnahmen, Dokumentations- und Berichterstattungspflichten und strukturelle Maßnahmen, die ein Risikomanagement einschließlich des Einsatzes eines Menschenrechtsbeauftragten, einer Grundsatzerklärung und eines Beschwerdemechanismus umfassen.
Die Unternehmen haben jährlich einen Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten im abgelaufenen Geschäftsjahr abzugeben. Darin ist nachvollziehbar darzulegen,
Der Bericht ist spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres für einen Zeitraum von sieben Jahren auf der Website des Unternehmens kostenlos zu veröffentlichen.
Bei der Bewertung der Auswirkungen sollten Unternehmen die Risiken mit potenziell betroffenen Personen und anderen Beteiligten wie Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen erörtern. Um die Beteiligung an Auswirkungen auf Menschenrechte zu bewerten, sollten die Unternehmen von ihren unmittelbaren Zulieferern verlangen, dass sie eigene Bewertungen durchführen, und das wiederum auch von ihren Lieferanten und Geschäftspartnern einfordern.
Zu den angemessenen Präventivmaßnahmen gegenüber einem Unternehmen, mit dem eine vertragliche Beziehung besteht oder aufgebaut wird, gehören nach dem Sorgfaltspflichtengesetz insbesondere
Außerdem bedarf es der Durchführung risikobezogener Kontrollmaßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung der Menschenrechtsprinzipien beim unmittelbaren Lieferanten. Die Angemessenheit des Handelns des Unternehmens richtet sich rechtlich nach
Neben diesen grundlegenden Hinweisen beschäftigt sich Rödl & Partner in mehreren Online-Beiträgen speziell mit den Sorgfaltspflichten für unternehmerisches Handeln in Asien-Pazifik. Weitere Informationen finden Sie hier.
Das deutsche Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten wird am 1.1.2023 in Kraft treten. Es gilt für Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung oder Sitz in Deutschland mit mehr als 3.000 Beschäftigten. Ab 2024 liegt die Schwelle bei 1.000 Beschäftigten.
(ESV/fab)
Zeitschrift für Risikomanagement (ZfRM)Früher informiert, schneller reagieren
Zwei gut sortierte Rubriken |
Bundestag | 21.09.2021 |
Bundesregierung verteidigt Lieferkettengesetz | |
Die menschenrechtliche Sorgfalt entlang der Lieferketten ist Thema im Bundestag. Eine freiwillige Selbstverpflichtung reicht nicht aus, damit Unternehmen ihren entsprechenden Verpflichtungen angemessen nachkommen, antwortet die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion. mehr … |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: