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Änderung des Lieferkettengesetzes  
25.09.2025

Sorgfaltspflichten gelten auch künftig für Umweltaspekte

ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
Das LkSG verpflichtet Unternehmen, Verantwortung für die Achtung der Menschenrechte und den Schutz der Umwelt entlang ihrer Lieferketten zu übernehmen. (Foto: j-mel/stock.adobe.com)
Das Bundeskabinett hat ein Gesetz zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes beschlossen.

Dieses Gesetz soll das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bis zur Umsetzung der europäischen Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) anpassen.

Das LkSG verpflichtet Unternehmen, Verantwortung für die Achtung der Menschenrechte und den Schutz der Umwelt entlang ihrer Lieferketten zu übernehmen. Es gilt für alle Unternehmen mit regelmäßig mindestens 1.000 Beschäftigten in Deutschland. Nach Angaben der Kanzlei Noerr plant die Bundesregierung nun, die Berichtspflichten zu streichen und den Bußgeldrahmen zu reduzieren.

Wegfall der Berichtspflichten

Der aktuelle Referentenentwurf sieht vor, die Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG vollständig abzuschaffen – rückwirkend zum 1. Januar 2023. Unternehmen müssen damit weder für vergangene noch für künftige Geschäftsjahre einen Bericht beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einreichen. Es entfällt auch die Pflicht des BAFA, Unternehmensberichte auszuwerten und daraus einen eigenen Rechenschaftsbericht zu erstellen.

Straffung des Bußgeldkatalogs

Auch bei den Sanktionen soll es Anpassungen geben: Der Bußgeldkatalog in § 24 LkSG wird auf schwere Verstöße reduziert, die der Gesetzgeber ausdrücklich als besonders gravierend eingestuft hat. Ordnungswidrig handelt künftig, wer bei menschenrechtsbezogenen Risiken oder Verletzungen keine oder verspätete Präventions- oder Abhilfemaßnahmen ergreift. Umweltbezogene Verstöße nach § 2 Abs. 3 LkSG sollen dagegen nicht mehr bußgeldbewehrt sein.

Bußgeldpflichtig bleibt dagegen das Versäumnis, ein wirksames Beschwerdeverfahren einzurichten. Der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen bleibt zwar grundsätzlich bestehen, soll sich aber nur noch auf die verbleibenden Kernverstöße beziehen.

Fortbestehende Sorgfaltspflichten

Unternehmen müssen auch künftig alle Sorgfaltspflichten aus § 3 Abs. 1 LkSG erfüllen – mit Ausnahme der Berichtspflicht. Dazu gehören:

  • Risikomanagement: Einrichtung eines angemessenen Risikomanagements mit klaren Zuständigkeiten sowie die Abgabe einer menschenrechtlichen Grundsatzerklärung
  • Risikoanalyse: jährliche und anlassbezogene Prüfung der Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern
  • Präventionsmaßnahmen: Umsetzung wirksamer Maßnahmen zur Vorbeugung von Menschenrechtsverletzungen
  • Abhilfemaßnahmen: sofortige Reaktion bei eingetretenen oder drohenden Verletzungen
  • Beschwerdeverfahren: Einrichtung eines leicht zugänglichen Beschwerdemechanismus
  • Mittelbare Zulieferer: Reaktion auf substantiierte Hinweise auf Verstöße in tieferen Lieferketten
  • Dokumentation: lückenlose interne Dokumentation der Umsetzung aller Pflichten

Auch wenn Sanktionen künftig allein auf menschenrechtsbezogene Verstöße beschränkt werden, bleibt die Pflicht bestehen, Umweltaspekte in das Risikomanagement und die Sorgfaltspflichten einzubeziehen, stellt Noerr fest.

LkSG

Herausgegeben von Prof. Dr. Birgit Spießhofer und Patrick Späth

Schlüssel zu nachhaltigen Lieferketten

Mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist ein Novum in der deutschen Rechtsordnung entstanden, in welchem Menschenrechte, Umweltrecht, Unternehmensrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht mit Compliance-Best-Practices und internationalem Soft Law zusammentreffen. Für Unternehmen verbinden sich mit ihm große operative und logistische Herausforderungen – und die Frage nach einer praktikablen Implementierung in das betriebliche und rechtliche Risikomanagement.

Wie Sie zu pragmatischen und fundierten Lösungen bei der Anwendung der teilweise unbestimmten Regelungen finden, stellt Ihnen das vielseitige Autorenteam aus Anwaltschaft und Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft systematisch dar:

  • Unternehmerische Sorgfaltspflichten und bisherige Umsetzungserfahrungen
  • Rechtspolitische Hintergründe und aktueller Sach- und Meinungsstand
  • Berücksichtigung aller Handreichungen und Verlautbarungen des BAFA
  • Vertrags- und AGB-rechtliche Fragestellungen als weiterer Schwerpunkt
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