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Steuerabkommen mit der Schweiz

Dem am 21. September 2011 ausgehandelten Steuerabkommen mit der Schweiz hat am 25. April 2012 das Bundeskabinett zugestimmt. Es soll für die Zukunft eine Gleichbehandlung der Besteuerung von in beiden Ländern liegenden Vermögen sicherstellen.

Zudem soll mittels einer bedeutenden Pauschalversteuerung die Steuergerechtigkeit für die Vergangenheit wieder hergestellt werden. Nach Angaben des BMF konnten mit großen Zugeständnissen seitens der Schweiz die folgenden Eckpunkte ausgehandelt werden:

  • Nach dem Inkrafttreten des Abkommens werden erstmals Kapitalanlagen deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz genauso besteuert wie Kapitalanlagen in Deutschland.
  • In Zukunft anfallende Erbschaften werden erfasst. Im Erbschaftsfall müssen die Erben entweder der Erhebung eine Steuer von 50 Prozent oder der Offenlegung zustimmen.
  • Die Besteuerung in der Zukunft wird durch einen steuerlichen Informationsaustausch abgesichert, der über den international üblichen OECD-Standard hinausgeht. Dadurch wird vermieden, dass neues Schwarzgeld in der Schweiz aufgebaut wird.
  • Für die Vergangenheit wird es die Möglichkeit einer gerechten pauschalen Nachversteuerung auf das Kapital in der Schweiz geben oder die Betroffenen können den Weg der Selbstanzeige gehen. Ansonsten werden die Fälle weiter verfolgt.
  • Verlagern deutsche Steuerbürger Vermögen aus der Schweiz in Drittstaaten, so erhält Deutschland ab Inkrafttreten des Abkommens von der Schweiz Hinweise zu den Geldströmen. Die geben Ansatzpunkte, wie die Betroffenen straf- und steuerrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können.
Aufgrund des Steuerabkommens oder bereits bestehender Regelungen haben betroffene Personen grundsätzlich drei Möglichkeiten, unversteuertes Vermögen bei Banken in der Schweiz nachzuversteuern (zu Einzelheiten auch hinsichtlich der vom Abkommen erfassten Personen vgl. DATEV-Newsletter Nr. 88/April 2012):
  • anonyme Einmalabgabe nach dem Steuerabkommen,
  • freiwillige Meldung;
  • Einreichung einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO.
Das Abkommen soll grundsätzlich am 1. Januar 2013 in Kraft treten. Allerdings gibt es derzeit Spekulationen um mögliche "Nachverhandlungen" mit der Schweiz, um die Zustimmung der SPD im Bundestag/Bundesrat zu sichern. So sollen Bedenken wegen der EU-Zinsbesteuerung ausgeräumt werden. Unklar ist, ob es noch Änderungen des bereits unterzeichneten Vertragstextes gibt oder die Änderungen auf einem Zusatz zum Abkommen festgehalten werden.

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern



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