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Neues Entgeltgleichheitsgesetz  
29.01.2016

Teure Lohngerechtigkeit

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit? (Foto: lculig/Fotolia.com)
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit? Das ist das erklärte Ziel der Bundesregierung. Der vorliegende Referentenentwurf geht sogar über die Koalitionsvereinbarung hinaus. Auf was müssen sich Unternehmen und Compliance Officer einstellen?
Der Referentenentwurf des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Herstellung der Lohngerechtigkeit zwischen Männern und Frauen liegt auf dem Tisch und wird – wie zu erwarten – heftig kritisiert. Vor allem Arbeitgeber befürchten zusätzliche Berichtspflichten und hohe Prüfauflagen. Neben der Frauenquote wird dieses  Gesetzesvorhaben die Compliance-Verantwortlichen in 2016 sicher stark in Anspruch nehmen.

Die Eckpunkte des Gesetzentwurfs

Bereits im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, dass eine „bestehende Lohndifferenz zwischen Männern und Frauen nicht zu akzeptieren“ sei. Der Gesetzentwurf geht nun allerdings weiter. Denn nicht nur Lohngleichheit soll geschaffen werden, auch mehr Transparenz bei den Gehältern im Unternehmen wird gefordert.

So sieht der Referentenentwurf bereits bei Stellenausschreibungen die Veröffentlichung eines Mindestgehalts vor.
Beschäftigte sollen einen Anspruch darauf haben, zu erfahren, was eine „Vergleichsgruppe“ mit mindestens fünf Beschäftigten des anderen Geschlechts für eine gleiche oder gleichwertige Arbeit erhält. Unter Umständen müssen Arbeitgeber dann auch mittels Arbeitsbewertungen feststellen, welche Tätigkeiten als „gleichwertig“ betrachtet werden können.

Für Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten ist außerdem eine Berichtspflicht über die Gehaltsstruktur und Maßnahmen zur Lohngleichheit sowie deren Überprüfung im Unternehmen vorgesehen.

Bürokratischer Mehraufwand

Die neuen Berichtspflichten, Prüfauflagen und die Feststellung von „gleichwertigen“ Tätigkeiten führen zu erheblichem bürokratischen Mehraufwand im Unternehmen. Arbeitgebern, die ihren neuen Pflichten nicht nachkommen, drohen zudem Diskriminierungsvorwürfe. Im Zweifelsfall kann die Beweislast vor Gericht beim Arbeitgeber liegen – sie müssen unter Umständen nachweisen können, dass keine Diskriminierung vorliegt. Streitbar werden vor allem Begrifflichkeiten wie „gleiche“ oder „gleichwertige Arbeit“ sein.

Hinweis: Um die aktuellen Neuerungen zu den Gesetzesvorhaben 2016 und die Auswirkungen auf die Unternehmenspraxis zu vermitteln, bietet u.a. die Akademie Herkert das Seminar „Arbeitsrecht 2016 - Aktuelle Gesetzesänderungen und neueste Rechtsprechung“ an.
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