In knapp 20 Tagen tritt es in Kraft: Das strenge Gesetz zur Korruptionsbekämpfung in Großbritannien kann sich auch auf deutsche Unternehmen auswirken.
Das Gesetz betrifft Unternehmen, die ihren Sitz in Großbritannien haben, aber auch Unternehmen, die einen geschäftlichen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen. Unter letztere fallen vor allem Personengesellschaften und juristische Personen, die nach dem Recht eines Landes des Vereinigten Königreiches errichtet wurden – wie etwa in Deutschland tätige Limited Companies. Auch Unternehmen mit englischer Tochter- bzw. Muttergesellschaft können betroffen sein, ebenso solche Unternehmen, die einen eingerichteten Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte im Vereinigten Königreich unterhalten. Bei weiter Auslegung fallen sogar – so die Autoren Florian Modlinger und Wolf-Dietrich Richter in ihrem Beitrag in der ZRFC 1/11 – die Unternehmen in den Anwendungsbereich des UK Bribery Acts, die Warenlieferungen nach England betreiben, ein britisches Bankkonto nutzen oder E-Mail mit britischer Domain-Endung versenden. Ob diese Ansicht aber von den Gerichten getragen wird, bleibe abzuwarten.
Bei Verstößen gegen den UK Bribery Act drohen empfindliche strafrechtliche Sanktionen, bei handelnden Personen kann dies eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder eine unbegrenzte Geldstrafe, bei Unternehmen ebenso eine nach oben offene Geldstrafe sein.
Schützen kann sich ein Unternehmen vor Strafverfolgung, in dem es Korruption durch ein angemessenes Compliance-Management-System verhindert. Wie dieses auszusehen hat, sollen zum Gesetz zugehörige Leitlinien präzisieren.
Zum UK Bribary Act bieten diverse Anbieter Beratung und Schulungen an, z.B. auch das Berliner eLearning-Unternehmen digital spirit GmbH.
Weitere Informationen, u.a. zum Inhalte des Gesetzes, vgl. den Beitrag von Modlinger/Richter in der ZRFC auf COMPLIANCEdigital.de
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