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Umsetzung geänderter Finanzkonglomerate-Richtlinie (FiCoD I)

Das Bundeskabinett hat am 6. Februar 2013 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der ersten Änderung der Finanzkonglomerate-Richtlinie (sog. FiCoD I) einen weiteren Baustein im neuen Ordnungsrahmen für die Finanzmärkte beschlossen. Bei dem geplanten Gesetz wird die Beaufsichtigung von Gruppen verschärft, die aus mehreren beaufsichtigten Unternehmen aus verschiedenen Finanzmarktsektoren bestehen, beispielsweise aus dem Bankensektor und dem Versicherungssektor (sogenannte Finanzkonglomerate).

Ziel der Aufsicht über Finanzkonglomerate ist es, spezifische Gruppenrisiken zu überwachen, denen diese Unternehmen auf Ebene des Finanzkonglomerats ausgesetzt sind. In Deutschland sind von der Aufsicht nach dem geplanten Gesetz weniger als zehn Finanzkonglomerate betroffen. Mit der geänderten europäischen Finanzkonglomerate-Richtlinie werden Regelungslücken in der Aufsicht über Finanzkonglomerate geschlossen (z. B. werden durch das Gesetz in Zukunft auch Vermögensverwaltungsgesellschaften bei der Qualifizierung einer Gruppe als Finanzkonglomerat sowie gemischte Finanzholdinggesellschaften in die Versicherungsaufsicht einbezogen) und Anpassungen an die neue europäische Aufsichtsstruktur eingeführt. Die europäische „Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2001/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats“ gilt in den Mitgliedstaaten nicht unmittelbar. Mit dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Änderung der europäischen Finanzkonglomerate-Richtlinie (FiCoD I) wird nun ein gesondertes Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz (FKAG) geschaffen und es werden die im geltenden Kreditwesengesetz (KWG) und Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) bestehenden Vorschriften zu Finanzkonglomeraten aufgehoben.

Grundsätzlich ist der Gesetzentwurf eine 1:1-Umsetzung der geänderten europäischen Finanzkonglomerate-Richtlinie (FiCoD I). Allerdings wird von der Option Gebrauch gemacht, die Durchführung von Stresstests auf Ebene des Finanzkonglomerats durch die Finanzaufsicht verlangen zu können. Damit wird es der Finanzmarktaufsicht erleichtert, einen besseren Überblick über die spezifischen Gruppenrisiken zu erhalten, denen diese Unternehmen auf Ebene des Finanzkonglomerats ausgesetzt sind. Zudem kommt es durch die Angleichung der bisher im KWG und VAG enthaltenen Regelungen im neuen –Finanzkonglomerate Aufsichtsgesetz (FKAG) zu Regelungsverschärfungen im Bereich der besonderen organisatorischen Pflichten und bei fehlender Qualifikation von Aufsichtsratsmitgliedern. Bereits heute existierende nationale – über das EU-Recht hinausgehende – Standards für die Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten bleiben bestehen; so werden auch Zahlungsinstitute als relevant für die Einstufung als Finanzkonglomerat erfasst.

Die Änderung der europäischen Finanzkonglomerate-Richtlinie (FiCoD I) ist bis zum bis 10. Juni 2013 in nationales Recht umzusetzen.

Weitere Informationen: BaFin

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