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Vergütung von Vorständen jetzt gesetzlich geregelt

Keine konkreten Gehaltsgrenzen, aber härtere Regeln: Der Bundestag hat das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) beschlossen.

Mit dem Gesetz soll sich die Festsetzung der Vorstandsgehälter in Aktiengesellschaften stärker an einer nachhaltigen Wertschöpfung der Unternehmen orientieren. Dabei wird die Haftung für Aufsichtsräte wie auch für Vorstände verschärft. Diese Vorgaben gelten unter anderem von nun an:

  • Der Aufsichtsrat selbst entscheidet über die Vergütung der Vorstände, nicht mehr ein nachgeordneter Ausschuss.
  • Setzt der Aufsichtsrat eine unangemessene Vergütung fest, macht er sich gegenüber der Gesellschaft schadenersatzpflichtig.
  • Der Aufsichtsrat kann eine gewährte Vergütung für Manager nachträglich kürzen wenn sich die Unternehmensentwicklung verschlechtert.
  • Vorstände haften durch den geforderten Selbstbehalt bei D&O-Versicherungen für ihre etwaigen Fehlentscheidungen – in Höhe von mindestens dem 1,5-fachen ihres Jahresfestgehalts.
  • Aktienoptionen können frühestens vier Jahre nach Einräumung der Option ausgeübt werden.
  • Ehemalige Vorstandsmitglieder dürfen erst nach einer Karenzzeit von zwei Jahren Mitglied des Aufsichtsrats werden.
Der Ruf nach einer angemessenen Vergütung von Spitzenmanagern wurde vor dem Hintergrund der Finanzkrise in der Öffentlichkeit mehrfach laut. Gegen die gesetzliche Festlegung sprachen sich jedoch im Vorfeld des Beschlusses führende Wirtschaftsvertreter aus – auch mit dem Hinweis auf den Deutschen Corporate Governance Kodex, der bereits Verhaltensregeln für die Unternehmensleitung und -überwachung enthält.

Weitere Informationen zum Gesetz: Bundesministerium der Justiz

Weitere Informationen zum Deutschen Corporate Governance Kodex: Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex

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