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Vorabentscheidungsverfahren und Beschleunigungsgebot in Strafsachen

Unter Berücksichtigung des Eilvorlageverfahrens zum Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 104b der Verfahrensordnung. Von Kathleen Maja Wolter. Duncker & Humblot, Beiträge zum Internationalen und Europäischen Strafrecht, Band 12, Berlin 2011, 286 S.

Die von der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin als Dissertation zum Wintersemester 2010/2011 angenommene Ausarbeitung befasst sich mit einem wohl zu Unrecht – weil stets von größter Relevanz – als aktuelles Modethema wahrgenommenen Sujet: Das Gebot und der Grundsatz der Beschleunigung in Strafsachen. Die – redaktionelle Begleitangaben und Inhaltsverzeichnis aussparend – etwa 250 Seiten umfassende Arbeit ist, um es vorweg zu nehmen, zur Anschaffung und Lektüre einschränkungslos zu empfehlen.

Wolter gelingt es, am Beispiel des unionsrechtlichen Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 (ex-Art. 234 EGV) AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union; eine Kodifizierung, die nicht zum selbstverständlichen Allgemeinkenntnisgut des national agierenden Strafrechtlers gezählt werden dürfte) Fragen des Beschleunigungsgebots in einen größeren Betrachtungskontext zu stellen. Eine fein aufbereitete Zusammenfassung des Beschleunigungsgebots in der Europäischen Menschenrechtskonvention (S. 35 ff.) wird flankiert durch Ausführungen zum Beschleunigungsgebot im deutschen Straf- und Verfassungsrecht (S. 48 ff.), auch unter Darstellung der vielbesprochenen Strafzumessungs- bzw. Strafvollstreckungslösung bei Verstößen gegen dieses Gebot.

Die Beschreibung der Verortung des Beschleunigungsgebotes im Recht der Europäischen Union (S. 61 ff.) gelingt unter sehr sorgfältiger – die historischen Meilensteine des Vertrags von Lissabon und der Nizza‘schen Grundrechtscharta einbindender – Aufbereitung der Kodifizierung trotz des teilweise ungeläufigen Regelungskomplexes sehr behände und eingängig. Überhaupt ist Wolter in der empirischen Vorstellung und Aufarbeitung der Materie eine sehr ansprechende Darreichungsform gelungen. Die Stilistik ist zugewandt und neigt bei aller Komplexität der besprochenen Materie nicht dem Fehler zu, sie sprachlich durch überflüssige Verschachtelungen zu flankieren. Auch in Passagen fast handbuchartiger Prägung (z.B. S. 114 ff. zur „konkreten Ausgestaltung des Eilvorlageverfahrens nach Art. 104b VerfOEuGH) verliert die Abhandlung nie deren wissenschaftliche Tonalität. Konkrete Fallbeispiele zum Verfahren der Eilvorlage (S. 129 ff.) erleichtern den Zugriff des Lesers auf die Materie und arbeiten den Untersuchungsgegenstand noch plastischer heraus.

Immer wieder rekurriert Wolter mit klarem Bezug und nachvollziehbaren Findungen zur eigentlichen Problemdarstellung („Vorabentscheidungsverfahren im Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot“, S. 74 ff.) und widmet den Lösungsmöglichkeiten für dieses Spannungsfeld den gesamten dritten Teil der Arbeit. Er beginnt mit einer erneuten Darstellung des abgehandelten Problems, die auf Grund ihrer Prägnanz und Aussagekraft zu folgender Zitation drängt:

„Es ist mithin zu überlegen, was einem nationalen Strafrichter zu raten ist, wenn er sich widersprechenden Anordnungen aus europarechtlicher bzw. menschen- und verfassungsrechtlicher Sicht gegenüber sieht, wenn ihm einerseits Art. 267 AEUV nahe legt […] eine europarechtliche Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen, andererseits aber durch das völker- bzw. menschenrechtliche (Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK), europarechtliche (Art. 47 Abs. 2 GRCH) und verfassungsrechtliche (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) Beschleunigungsgebot und das richterliche Selbstverständnis dazu verpflichtet ist, das wegen des Instanzenzugs möglicherweise schon etliche Jahre dauernde Verfahren nicht noch mindestens weitere anderthalb Jahre zu verzögern.“

Gern überlegt der Leser mit. Er fühlt sich auf teils unsicherem Gesetzesterrain ebenso behutsam wie nachhaltig informiert, was nicht zuletzt an der angemessen ausgeprägten und immer weiterführenden Fußnotenkultur der Autorin liegt.

Im Rahmen ihrer eigenen Lösungsvorschläge (S. 250 ff.) unterscheidet Wolter zwischen Empfehlungen für nicht letztinstanzliche Gerichte und solchen für letztinstanzliche Gerichte. Eine Dichotomie, die in Art. 267 AEUV („dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können“) angelegt ist.

Nach gut nachvollziehbarer und genügend ausführlicher Schilderung der durch Mitdiskutanten angebotenen Lösungsmöglichkeiten zum Spannungsfeld sind die jeweiligen Empfehlungen der Autoren an die Strafgerichte gut und solide begründet, wenn vielleicht auch nicht in allerletzter Konsequenz in Fragen der Behandlung unbestimmter Rechtsbegriffe wie „Klärungsbedürftigkeit“ oder „Klarheit in der Rechtslage“ komplettiert. Letztlich wäre eine solche Weiterführung aber gesamtsystemisch auch als Fremdkörper in der schwerpunkthaft empirisch angelegten Untersuchung und Argumentation zu empfinden. Am uneingeschränkt positiven Gesamteindruck und der Lektüreanempfehlung ändert dies nichts.

Rechtsanwalt Dr. Hans-Joachim Gerst, Hamburg

Quelle: WiJ Ausgabe 1.2013

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