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21.08.2024

Wann führt ein Bewertungsfehler zur Nichtigkeit des Abschlusses?

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
„Ein Jahresabschluss kann nur dann als nichtig erklärt werden, wenn der zugrunde liegende Bewertungsfehler wesentlich ist.“ (Grafik: Sfio.Cracho/stock.adobe.com)
Die Nichtigkeit eines Jahresabschlusses infolge eines Bewertungsfehlers ist Gegenstand eines Urteils des Landesgerichts München. Die Richter urteilten, dass es für die Wesentlichkeit eines Bewertungsfehlers nicht allein auf die Relation zur Bilanzsumme, sondern auch auf das quantitative Verhältnis zwischen der Ergebniswirkung der Überbewertung und dem Jahresergebnis ankommt.
„Ein Jahresabschluss kann nur dann als nichtig erklärt werden, wenn der zugrunde liegende Bewertungsfehler wesentlich ist“, fassen Prof. Dr. Christian Zwirner und Sebastian Schöffel die Kernaussagen des Urteils zusammen. Dieses im Gesetz nicht weiter konkretisierte Tatbestandsmerkmal ergebe sich aus dem Sinn und Zweck des § 256 Abs. 4 AktG. Um die Wesentlichkeit zu bejahen, bedürfe es einer Prüfung der tatsächlichen Abweichung und von deren Verhältnis zur Bilanzsumme beziehungsweise zum Jahresergebnis. Wenn beide Merkmale eine wesentlich hohe Abweichung aufweisen, sei der Jahresabschluss als nichtig anzusehen und entfaltet insofern keine Rechtswirkung.

Im konkreten Fall (Az.: HK O 4013/22) war der Jahresabschluss der Beklagten fehlerhaft, da Verbindlichkeiten falsch angesetzt wurden. So wurde anstelle einer Verbindlichkeit eine Forderung gebucht. Dieser Fehler hatte auch eine wesentliche Auswirkung auf den Jahresabschluss, da er 22,8 Prozent des im Jahresabschluss ausgewiesenen Jahresüberschusses ausmachte. Damit war auch der Fehler bezogen auf die Bilanzsumme mit 0,49 Prozent als wesentlich anzusehen.

Prof. Dr. Christian Zwirner und Sebastian Schöffel weisen auch darauf hin, dass fehlerhafte Jahresabschlüsse nach § 256 Abs. 6 AktG im Zeitablauf geheilt werden können und dann Rechtskraft erlangen. Weitere Infos der beiden Steuerberater zum vorliegenden Fall finden Sie hier.

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