Die Betriebsprüfungsordnung (BpO) ist geändert worden: Ein neu eingefügter § 4a soll zukünftig für zeitnähere Durchführungen sorgen.
Dies ergibt sich aus der zugestimmt hat.
In § 4a BpO heißt es im Abs. 1, dass die Finanzbehörde Steuerpflichtige unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 für eine zeitnahe Betriebsprüfung auswählen kann. Eine Betriebsprüfung ist hiernach zeitnah, wenn der Prüfungszeitraum einen oder mehrere gegenwartsnahe Besteuerungszeiträume umfasst. Der in Bezug genommene Abs. 2 hat folgenden Wortlaut: „Grundlage zeitnaher Betriebsprüfungen sind die Steuererklärungen im Sinne des § 150 der Abgabenordnung der zu prüfenden Besteuerungszeiträume (Absatz 1 Satz 2). Zur Sicherstellung der Mitwirkungsrechte des Bundeszentralamtes für Steuern ist der von der Finanzbehörde ausgewählte Steuerpflichtige dem Bundeszentralamt für Steuern abweichend von der Frist des § 21 Absatz 1 Satz 1 unverzüglich zu benennen.“ Und in Abs. 3 des neuen § 4a wird noch festgelegt, dass über das Ergebnis der zeitnahen Betriebsprüfung ein Prüfungsbericht oder eine Mitteilung über die ergebnislose Prüfung anzufertigen ist (§ 202 AO).
Hinweis: In einem Schreiben vom 20. April 2011 hatten die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft zu dem Entwurf für eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der BpO vom 29. März 2011 Stellung genommen und diese Rechtsänderung ausdrücklich begrüßt, allerdings noch sehr viel weitergehende Änderungen angemahnt. So müsse die Betriebsprüfung gestrafft, auf Schwerpunkte begrenzt und spätestens fünf Jahre nach Ende des Veranlagungsjahres abgeschlossen werden. Die insoweit ggf. erforderlichen rechtlichen Rahmenbedingungen in der AO sind aber mit der Beschlussfassung vom 8. Juli 2011 nicht erfolgt.
Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuer
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