Die Risikoberichterstattung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten ist nach §§ 289 Abs. 2 Nr. 2, 315 Abs. 2 Nr. 2 HGB ein Pflichtbestandteil des Lageberichts bzw. Konzernlageberichts. Dieser sog. Finanzrisikobericht wurde im Rahmen des BilReG durch die Umsetzung der europäischen Fair-Value-Richtlinie ins deutsche Handelsrecht verankert. Ziel dieser Berichterstattung ist es zum einen den Informationsgehalt des Lageberichts zu erhöhen und zum anderen die Vergleichbarkeit des deutschen Bilanzrechts mit den internationalen Rechnungslegungsnormen zu verbessern.
Der Hintergrund für diese Berichtspflicht ist vor allem in der zunehmenden Internationalisierung der Geschäftstätigkeit von Unternehmen zu sehen. Das Umsetzen dieser Berichtspflicht erfordert, dass im Unternehmen ein sachgerechtes Risikomanagementsystem und Risikocontrolling implementiert ist, da die Marktwerte von Bilanzposten, schwebender Geschäfte oder geplanter Transaktionen und ebenso die Zu- und Abflüsse von Zahlungen teilweise in einem nicht unerheblichem Umfang von Wechselkursen und Zinssätzen und ggf. weiterer Marktpreisänderungen abhängig sind. Somit ist der Zweck der Finanzrisikoberichterstattung für die Lageberichtsadressaten vor allem in der Herausstellung der Bedeutung der Finanzinstrumente für die finanzielle Lage und Entwicklung des Unternehmens zu sehen. Auf Grundlage des Finanzrisikoberichts soll es ihnen ermöglicht werden, dass sie sich ein zutreffendes Urteil über Art und Ausmaß der finanziellen Risiken des berichtenden Unternehmens bilden können.
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