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Transparenzregister  
23.02.2017

Bundesregierung einigt sich auf Geldwäschegesetz

ESV-Redaktion COMPLIANCEdigital
Die Panama Papers zwingen die Politik zum Handeln (Foto: rudall30/Fotolia.com)
Spätestens seit den Enthüllungen in den Panama Papers über Briefkastenfirmen und Steueroasen stellt sich die Frage, wie Geldwäsche besser bekämpft werden kann. Nun gibt es einen Gesetzentwurf.
Nach langer Debatte über die Details hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf beschlossen, der die vierte Geldwäscherichtlinie der EU umsetzt und Präventionsmaßnahmen gegen die Terrorismusfinanzierung stärken soll.

Einführung eines Transparenzregisters

In dem Gesetzentwurf wurden die Voraussetzungen für die Einführung eines zentralen elektronischen Transparenzregisters geschaffen. Mit dessen Hilfe soll es möglich sein, die Hintermänner komplizierter Unternehmenskonstruktionen einfacher zu ermitteln. In dem Transparenzregister werden Angaben zu den „wirtschaftlich Berechtigten” eines Unternehmens hinterlegt. Damit soll verhindert werden, dass Gesellschaften für Geldwäsche, Steuerbetrug und Terrorismusfinanzierung missbraucht werden und die Verantwortlichen schneller identifiziert werden können. In das Register dürfen Personen und Unternehmen mit „berechtigtem Interesse” Einsicht nehmen, wie es in dem Beschluss heißt, aber auch Journalisten und Nicht-Regierungsorganisationen. Eine allgemeine Öffnung zur Einsichtnahme für jedermann ist u.a. am Widerstand von Familienunternehmen gescheitert. Sie haben Bedenken geäußert, dass sie dadurch einer erhöhten Gefahr durch Erpressung und Entführung ausgesetzt sind.

Erhöhung der Sorgfaltspflichten

Nach den neuen Beschlüssen der Bundesregierung sollen Händler nun bereits Transaktionen und Geschäftsvorfälle ab 10.000 Euro einer sorgfältigen Prüfung unterziehen, ob Hinweise auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erkennbar sind. Dies gilt allerdings nur für Barzahlungen, die häufig für Geldwäsche genutzt werden. Bisher lag die Grenze bei 15.000 Euro.

Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Wie das Bundeministerium der Finanzen in einer Pressemeldung schreibt, wird die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), die bisher unter dem Namen Zentralstelle für Verdachtsmeldungen beim BKA angesiedelt war, nun der Generalzolldirektion unterstellt und personell verstärkt werden. Damit sollen schnellere Reaktionen auf Verdachtsmeldungen ermöglicht werden. Zudem hat die FIU von nun an eine wichtige Filterfunktion zu erfüllen: Nur noch „werthaltige” Verdachtsmeldungen werden an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet, um diese zu entlasten. Mehr zum Thema.

Weiterführende Literatur
Die Themen Geldwäschebekämpfung und Wirtschaftskriminalität sind wegen der steigenden organisierten Kriminalität und Terrorismusaktivität heute ein Problem von herausragender Bedeutung. Da die Regelungsmaterie komplex und undurchsichtig ist, sind bestehende Schutzmaßnahmen häufig mangelhaft. Abhilfe schafft das Werk Handbuch Bekämpfung der Geldwäsche und Wirtschaftskriminalität, herausgegeben von Rüdiger Quedenfeld, indem es dem Praktiker einen Prüfungsleitfaden zur Behebung dieser Mängel an die Hand gibt, um ein höchstmögliches Schutzniveau zu erzielen und langfristig zu sichern.

Kreditinstitute sind nach dem Geldwäschegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz verpflichtet, verdächtige Sachverhalte der Strafverfolgung oder der Bankenaufsicht zu melden. Die beiden zugrundeliegenden Vorschriften des Geldwäschegesetzes und des Wertpapierhandelsgesetzes enthalten jedoch Auslegungsspielraum für die Erfüllung dieser Pflichten. Aber wann genau ist die Pflicht zur Verdachtsmeldung erfüllt? Mit dieser Frage befassen sich Laura Weferling und Oliver Engelbrecht in dem Artikel WpHG und GwG Verdachtsmeldungen, erschienen in der Ausgabe 05/2016 der Zeitschrift ZRFC.

(ESV/ps)
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