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Capital Requirements Directive: BaFin konsultiert Verordnung zur Umsetzung

Mit der geplanten Änderungsverordnung soll die geänderte Bankenrichtlinie und die geänderte Kapitaladäquanzrichtlinie umgesetzt werden.

Die Bankenrichtlinie und die Kapitaladäquanzrichtlinie (zusammen Capital Requirements Directive oder CRD) wurden im Jahre 2009 durch die Richtlinien 2009/111/EG, 2009/83/EG und 2009/27/EG (zusammen die CRD II) und im Jahre 2010 durch die Richtlinie 2010/76/EU (die CRD III) geändert.
Einzelne Vorgaben der CRD III wurden bereits zum 31.12.2010 umgesetzt. Der überwiegende Bestandteil der durch die CRD III induzierten Änderungen ist dagegen zum 31.12.2011 anzuwenden. Diese Änderungen sollen mit dem vorliegenden Entwurf der Änderungsverordnung in nationales Recht umgesetzt werden.
Er beinhaltet hauptsächlich Änderungen an der Solvabilitätsverordnung. Die zu überarbeitenden und neu zu erlassenden Regelungen betreffen:

  • Erhöhung der Eigenmittelanforderungen im Handelsbuch
  • Erhöhung der Eigenkapitalanforderungen für Wiederverbriefungen
  • Verschärfung der Offenlegungsanforderungen
Einige wenige Änderungen dienen der Korrektur oder der Optimierung der bisherigen Umsetzung der CRD in der Solvabilitätsverordnung und der Groß- und Millionenkreditverordnung. Der Entwurf enthält auch eine ausführliche Begründung. Die Entwürfe für Änderungen an den Formularen, mit denen die Institute die Meldungen zur Eigenmittelausstattung gemäß § 6 SolvV i. V. m. Anlage 3 zur SolvV einreichen (Meldebogen), sind ebenfalls Bestandteil des Entwurfs.

Stellungnahmen sind bis zum 15. Juli an die BaFin möglich.

Weitere Informationen und Kontaktdaten für die Abgabe von Stellungnahmen: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

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