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IDW-Schreiben  
13.04.2026

CSRD-Umsetzung: Rückwirkung vermeiden, Befreiungen präzisieren, Doppelprüfungen begrenzen

ESV-Redaktion Management und Wirtschaft
Zu den Kritikpunkten des IDW zählt eine mögliche rückwirkende Anwendung. (Grafik: Robert.Kneschke/stock.adobe.com)
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) hält mehrere Änderungen am Regierungsentwurf zur CSRD-Umsetzung für sinnvoll und hat seine Position in einem Schreiben dargelegt. Ein Teil der Hinweise zielt auf mehr Rechtssicherheit und praktikable Regeln, ein anderer berührt vor allem die Interessen des eigenen Berufsstands.

In dem Schreiben an den Rechtsausschuss des Bundestags hebt das IDW aus seiner Sicht zentrale Punkte hervor. Im Mittelpunkt stehen die künftige Zuständigkeit für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die zeitliche Anwendung der neuen Vorschriften, der Prüfungsvermerk und offene Fragen bei Befreiungsregelungen.

Positiv bewertet das IDW, dass die verpflichtende Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach dem Entwurf allein Wirtschaftsprüfern übertragen werden soll. Der Berufsstand verfüge über Ausbildung, Prüfungsstandards, Qualitätssicherung und ein etabliertes Aufsichtssystem. Außerdem verweist das IDW auf mögliche Synergieeffekte, wenn Abschlussprüfung und Nachhaltigkeitsprüfung aus einer Hand erfolgen.

Das kann für Unternehmen Vorteile bringen, etwa durch einheitliche Prüfungsansätze und geringeren Abstimmungsaufwand. Die Warnung vor einem bloßen „Scheinwettbewerb“ durch andere Prüfergruppen ist allerdings auch als Position in eigener Sache zu lesen. Ob mehr Anbieter tatsächlich nur zusätzliche Bürokratie erzeugen oder zum Teil für mehr Auswahl sorgen könnten, bleibt eine politische Entscheidung.

Besonders gewichtig ist die Kritik des IDW an einer möglichen rückwirkenden Anwendung. Sollte das Gesetz erst 2026 in Kraft treten, zugleich aber schon für nach dem 31. Dezember 2024 beginnende Geschäftsjahre gelten, könnte dies für das Geschäftsjahr 2025 auf eine echte Rückwirkung hinauslaufen. Das IDW warnt vor hohen praktischen Belastungen. Unternehmen müssten bereits abgeschlossene Berichts- und Prüfungsprozesse unter Umständen neu aufrollen.

Klärungsbedarf sieht das IDW zudem bei den vorgesehenen Befreiungen von der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Es begrüßt zwar die geplanten Ausnahmen für bestimmte Unternehmen, hält die Ausgestaltung der Schwellenwerte und das Verhältnis zur bisherigen nichtfinanziellen Berichterstattung aber für nicht eindeutig genug. Bleiben die Regeln unklar, drohen Doppelpflichten und Rechtsunsicherheit.

Dokumente zum Beitrag:
IDW-Schreiben
vom 7.4.2026

Gesetzentwurf zur CSRD-Umsetzung vom 29.9.2025
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 30.3.2026

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