Eine stärkere gemeinsame Verwendung geteilter Daten könne Nutzeneffekte bewirken, auch im Kontext Künstlicher Intelligenz, heißt es in dem Entwurf. Voraussetzung dafür sei der Daten-Governance-Rahmen.
Als unmittelbar geltendes Unionsrecht werde der Daten-Governance-Rechtsakt nicht in nationales Recht umgesetzt. Um allerdings die Verpflichtungen aus dem Rechtsakt bundeseinheitlich zu erfüllen, seien gesetzliche Durchführungsbestimmungen erforderlich. Unter anderem seien mit der Bundesnetzagentur und dem Statistischen Bundesamt die zuständigen Behörden benannt worden.
Die Bundesnetzagentur soll für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Anmeldeverfahren für Datenvermittlungsdienste, die Überwachung und Beaufsichtigung der Einhaltung der Anforderungen und die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständig sein. Das Statistische Bundesamt soll als zentrale Informationsstelle fungieren und zuständig sein für die Unterstützung öffentlicher Stellen, die Zugang zur Weiterverwendung von Daten aus bestimmten Datenkategorien gewähren oder verweigern.
Der Gesetzentwurf enthält auch EU-rechtlich notwendige Bußgeldvorschriften und steht hier zum Download bereit.
DNGvon Andreas Hartl, Anna Ludin und Christina WerthschulteNeues Recht aus erster Quelle 
 Neben der einschlägigen Rechtsprechung behält das Werk auch Querbezüge zu anderen Rechtsgebieten und spezialgesetzlichen Regelungen im Blick.  | 
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