Mit dem bevorstehenden Jahreswechsel drohen viele Forderungen zu verjähren. Doch aufmerksame Gläubiger können noch einschreiten.
Verhandlungen zum Verjährungsende können die Verjährung um bis zu drei Monate verlängern (§ 203 BGB), so ein Hinweis der Anwaltssozietät Eimer Heuschmid Mehle (Bonn) in einer Mitteilung vom 17.12.2010. Noch fristgerecht im alten Jahr auf den Weg gebracht, hemmt bereits das durch den Mahnbescheid initiierte gerichtliche Verfahren die Verjährung (§ 204 BGB), wenn der Schuldner die Forderung abstreitet. Erkennt der Schuldner stattdessen vor der Verjährung die Forderung an, beginnt die Verjährungsfrist ab dem nächsten Tag von Neuem (§ 212 BGB).
Auf der sicheren Seite steht der Gläubiger, wenn der Schuldner ohne Vorbehalt zumindest einen Abschlag auf die Schuld bezahlt: Mit dem Begleichen eines Teils der Forderung werden auch alle anderen Beträge der Forderung wirksam anerkannt. Ersatzweise könnte nach den Empfehlungen der Anwaltssozietät auch eine Stundungsvereinbarung getroffen werden, die zum Neubeginn der dreijährigen Verjährungsfrist führt.
Doch selbst verjährte Forderungen sind nicht unbedingt verloren. Stand nämlich eine inzwischen verjährte Forderung während der Verjährungsfrist einer Forderung zur Aufrechnung gegenüber, kann immer noch aufgerechnet werden (§ 215 BGB). Dieses Verfahren kommt, so der in o.g. Sozietät tätige RA Arens, in erster Linie bei Geschäftsleuten mit wechselseitigen Geschäftsbeziehungen zur Anwendung. Es bewirke nicht selten (unverhoffte) Liquiditätsvorteile.
Weitere Informationen: Eimer Heuschmid Mehle www.ehm-kanzlei.de).
Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
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