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Geldwäschegesetz in Kraft getreten

Mit dem Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention werden insbesondere die freien Berufe zur Einhaltung spezifizierter Sorgfaltspflichten und die Kammern bzw. zuständigen Behörden zur verstärkten Aufsichtstätigkeit verpflichtet.

So muss z. B. bei einer neuen Geschäftsbeziehung die Identität des Vertragspartners festgestellt und überprüft sowie während der Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwacht werden. Der Begriff „Verdachtsanzeige“ wird ersetzt durch „Verdachtsmeldung“, um die Assoziation zu dem Begriff „Strafanzeige“ zu unterbinden, die in der Vergangenheit dazu führte, das Verdachtsfälle nicht gemeldet wurden. Nunmehr sollen alle Transaktionen und Geschäftsbeziehungen, die aus Sicht der Steuerberater mit Geldwäsche zusammenhängen könnten, gemeldet werden, ohne eine vorherige rechtliche Prüfung durchzuführen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Geldwäschebekämpfung werden maßgeblich durch internationale Standards bestimmt. Neben den europäischen Richtlinien sind dies die Empfehlungen der FinanciaI Action Task Force on Money Laundering (FATF; vgl. die Nachricht auf COMPLIANCEdigital vom 11. Oktober 2011). Einem FATF-Bericht vom 19. Februar 2010 zufolge wurden in Deutschland zahlreiche Defizite bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt. Zudem wurde im Januar 2011 Deutschland von der Europäischen Kommission aufgefordert, die Richtlinie 2005/60/EG (Dritte EG-Geldwäscherichtlinie) in vollem Umfang umzusetzen. Somit entstand ein Katalog verschiedener Maßnahmen, der von der Bundesregierung umgesetzt werden musste. Zunächst folgte das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (BGBl. I S. 288), dann das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (BGBl. I S. 676). Das vorliegende Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention ergänzt die Anforderungen und ist am 29. Dezember 2011 in Kraft getreten (BGBl. I S. 2959).

Weitere Informationen: Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)

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