In einem Rundschreiben konkretisiert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Vorgaben des § 25g KWG zur gruppenweiten Umsetzung von Präventionsmaßnahmen.
Nach § 25g KWG müssen übergeordnete Unternehmen im In- und Ausland sicherstellen, dass bestimmte Mindeststandards bei der Geldwäscheprävention eingehalten werden. Das Rundschreiben 17/2009 erläutert die Anforderungen – darunter z.B. die Schaffung eines Gruppen-Geldwäschebeauftragten, Schulungen oder das Anfertigen von Gefährdungsanalysen für die gesamte Gruppe.
Verpflichtet zur Einhaltung der Anforderungen sind Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Kapitalanlagegesellschaften, Finanzholding-Gesellschaften, die Mutterunternehmen oder übergeordnete Unternehmen sind.
Weitere Informationen und Download des Rundschreibens: BaFin
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