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EuGH-Urteil  
30.01.2025

Geschäftsführerhaftung für Umsatzsteuer

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
Grob fahrlässiges Verhalten oder vorsätzliche Pflichtverstöße schützen nicht vor der Haftung. (Grafik: Steffen.Kögler/stock.adobe.com)
Fehler in der Geschäftsführung können auch bei Kapitalgesellschaften eine persönliche Haftung für Umsatzsteuerverbindlichkeiten der Gesellschaft auslösen.

Zwar schulden Kapitalgesellschaften als eigenständige juristische Personen grundsätzlich die entstandene Umsatzsteuer selbst. Da die Haftung hierbei auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist (vgl. § 13 Abs. 2 GmbHG, § 1 Abs. 1 Satz 2 AktG), droht Vertretungsorganen wie Geschäftsführenden und Vorständen im Regelfall kein Rückgriff des Fiskus für Umsatzsteuerverbindlichkeiten der Gesellschaft.

Allerdings gilt das gemäß EuGH-Urteil vom 14.11.2024 (Az: C-613/23) nicht, wenn Vertretungsorgane vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen in der Geschäftsführung begehen und die Gesellschaft deshalb Steuern nicht bezahlt hat (§ 69 AO). Dann können sie im Wege der Haftung durch das Finanzamt in Anspruch genommen werden.

Geklagt hatte ein Geschäftsführer einer niederländischen Betriebskapitalgesellschaft, die ihre Umsatzsteuerverbindlichkeiten nicht begleichen konnte. Dazu war der EuGH angerufen worden, um die Vereinbarkeit des niederländischen Haftungsrechts mit dem EU-Recht prüfen zu lassen. Der EuGH bejahte die Vereinbarkeit wie folgt:

  • Nationale Haftungsvorschriften, die es ermöglichen, bei Pflichtverstößen auch den Geschäftsführer gesamtschuldnerisch mit der Gesellschaft in Haftung zu nehmen, sind grundsätzlich zulässig und sichern die Erhebung des Umsatzsteueraufkommens.
  • Wie die Staaten die Haftung im Einzelnen regeln, obliegt dem innerstaatlichen Verfahrensrecht, wobei der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren ist.
  • Unverhältnismäßig sind Haftungsvorschriften erst dann, wenn diese eine Haftung vorsehen, der sich – unabhängig von Verschulden oder Unverschulden – unter keinen Umständen entzogen werden kann.

Grob fahrlässiges Verhalten oder gar vorsätzliche Pflichtverstöße schützen also nicht vor der Haftung. Steuerberater Dr. Hans-Martin Grambeck empfiehlt daher sowohl insbesondere Geschäftsführern als auch Gesellschafter-Geschäftsführern, die gezielt eine GmbH unter anderem deshalb gründen, um ihr Privatvermögen vor den Geschäfts- und Steuerrisiken zu schützen, sich des potenziellen Haftungsrisikos bei Fehlern in der Geschäftsführung bewusst sein. Um das Haftungsrisiko abschirmen zu können, betont er die Notwendigkeit, durch betriebsinterne Prozesse etwa innerhalb des Internen Kontrollsystems und des Tax Compliance Management Systems entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

Die Haftung im Steuer- und Wirtschaftsrecht
Herausgegeben von Jürgen R. Müller und Christian Fischer

Die Bekämpfung der Steuer- und Wirtschaftskriminalität steht seit vielen Jahren in besonderem Fokus der Strafverfolgungsbehörden. Dabei können selbst kleine Differenzen und Unachtsamkeiten heute schnell in kritische Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren übergehen – mit hohen Haftungsrisiken für Unternehmen, Führungskräfte und beratende Berufe.

Welche typischen Haftungsfälle in der Praxis man im Blick behalten muss und welche Strategien der Risikobegrenzung sich bewähren, zeigt Ihnen das Expertenteam um Jürgen R. Müller und Christian Fischer entlang der drei zentralen Perspektiven:

  • Die steuerliche Verantwortung
  • Die strafrechtliche Verantwortung
  • Die zivilrechtliche Verantwortung

Ein prägnanter Leitfaden, der auch spezifische Verknüpfungen vom Steuerrecht zum Wirtschaftsrecht praxisnah herausgestellt – u.a. in detaillierten Darstellungen von Wirtschaftsdelikten wie Betrug, Geldwäsche oder Sozialversicherungsbetrug.

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