Zwar schulden Kapitalgesellschaften als eigenständige juristische Personen grundsätzlich die entstandene Umsatzsteuer selbst. Da die Haftung hierbei auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist (vgl. § 13 Abs. 2 GmbHG, § 1 Abs. 1 Satz 2 AktG), droht Vertretungsorganen wie Geschäftsführenden und Vorständen im Regelfall kein Rückgriff des Fiskus für Umsatzsteuerverbindlichkeiten der Gesellschaft.
Allerdings gilt das gemäß EuGH-Urteil vom 14.11.2024 (Az: C-613/23) nicht, wenn Vertretungsorgane vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen in der Geschäftsführung begehen und die Gesellschaft deshalb Steuern nicht bezahlt hat (§ 69 AO). Dann können sie im Wege der Haftung durch das Finanzamt in Anspruch genommen werden.
Geklagt hatte ein Geschäftsführer einer niederländischen Betriebskapitalgesellschaft, die ihre Umsatzsteuerverbindlichkeiten nicht begleichen konnte. Dazu war der EuGH angerufen worden, um die Vereinbarkeit des niederländischen Haftungsrechts mit dem EU-Recht prüfen zu lassen. Der EuGH bejahte die Vereinbarkeit wie folgt:
Grob fahrlässiges Verhalten oder gar vorsätzliche Pflichtverstöße schützen also nicht vor der Haftung. Steuerberater Dr. Hans-Martin Grambeck empfiehlt daher sowohl insbesondere Geschäftsführern als auch Gesellschafter-Geschäftsführern, die gezielt eine GmbH unter anderem deshalb gründen, um ihr Privatvermögen vor den Geschäfts- und Steuerrisiken zu schützen, sich des potenziellen Haftungsrisikos bei Fehlern in der Geschäftsführung bewusst sein. Um das Haftungsrisiko abschirmen zu können, betont er die Notwendigkeit, durch betriebsinterne Prozesse etwa innerhalb des Internen Kontrollsystems und des Tax Compliance Management Systems entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
