Die im VID zusammengeschlossenen Insolvenzverwalter Deutschlands haben im Juni Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung (GOI) beschlossen, die die Qualitätsstandards der Berufsausübung festsetzen.
Die neuen Grundsätze gelten für Sachverständige, (vorläufige) Insolvenzverwalter, Sonderinsolvenzverwalter, (vorläufige) Sachwalter und Treuhänder, auch wenn in den GOI selbst stellvertretend nur von „Insolvenzverwaltern“ gesprochen wird.
Die im Anschluss an seit 2006 verbindliche VID-Berufsgrundsätze festgeschriebenen GOI sind in zwei Hauptabschnitte gegliedert:
• Allgemeine Anforderungen an den Verwalter und sein Büro
• Regeln zum Verfahrensablauf
Die allgemeinen Anforderungen setzen zunächst an der Höchstpersönlichkeit des Amtes an. Weitere GOI betreffen die Vertretungsregelungen (Urlaub, Krankheit), die personelle und sachliche Büroausstattung, die Haftpflichtversicherung, die Fortbildung, die Mitarbeiterfortbildung sowie die Erfolgskontrolle, zu deren Umsetzung der Insolvenzverwalter spezifische Auswertungssysteme einzusetzen hat.
Unter dem Abschnitt Compliance-Anforderungen wird normiert, dass der Verwalter durch schriftliche Arbeitsanweisungen oder entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen hat, dass auch seine Mitarbeiter die Kontrahierungs-, Erwerbs- und Nutzungsverbote des § 8 der Berufsgrundsätze des VID beachten.
Die Regeln des Verfahrensablaufs betreffen zunächst die Annahme des Amtes bzw. die Erklärung gegenüber dem Gericht (Belastung, Unabhängigkeit, Interessenkollisionen), die Kontaktaufnahme und Sicherungsmaßnahmen sowie Arbeitnehmerfragen.
Folgende Punkte schließen sich an (Auswahl):
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